— 226 —
K. 3.
Die Obrigkeit ist befugt, im Einverständnisse mit dem Wegeverbande den
Beitragspflichtigen, welche zur Klassensteuer in der Stufe I. Unterstufen a. und b.
beschrieben sind, wegen Armuth, Gebrechlichkeit oder temporairen Mangels an
Verdienst die Beitragsleistung ganz oder theilweise zu erlassen.
K. 4.
Für das Halbjahr vom 1. Juli bis Ende Dezember 1867. behält es bei
der noch in bisheriger Weise geschehenen Feststellung der Landstraßen = Umlagen
auf der Grundlage der für das Jahr vom 1. Juli 1866/67 entrichteten Han-
noverschen direkten Landessteuer sein Bewenden.
S. 5.
Als der für die Vertheilung der Gemeindewegelast nach 25. und 8. 27.
des Gesehes über Gemeindewege und Landstraßen vom 28. Juli 1851. aushülf-
lich zur Anwendung kommende Landstraßenfuß gilt für die Zeit vom 1. Ja-
nuar 1868. der im F. 1. des gegenwärtigen Gesetzes festgestellte Fuß.
S. 6.
Die den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes widerstreitenden Bestim-
mungen des Gesetzes vom 28. Juli 1851. über Gemeindewege und Landstraßen
find aufgehoben.
S. 7.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten hat die zur
Ausführung dieses Gesetzes nöthigen Vorschriften zu treffen.
Gegeben Berlin, den 12. März 1868.
#. §.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
(Nr. 7629.)