Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Dem im FH. 10. des Vertrages vom 10. April 1866. auf 11 Millionen 
Thaler festgesetzten Baukapitale wachsen diejenigen Ausgaben für den Grund- 
erwerb zu, welche nicht durch die Leistungen der Interesienten Gemeinden und 
Kreise, resp. nicht durch den von der Rheinischen Eisenbahngesellschaft übernom- 
menen Zuschuß von 74,127 Rthlr. 15 Sgr. gedeckt werden (F. 1. dieses Ver- 
trages), in gleicher Weise der Betrag der Kursverluste, welche bei der Ausgabe 
der Aktien Littr. B. sich ergeben werden. 
Soweit durch diese Mehrausgaben für den Grunderwerb und die Kurs- 
verluste eine Ueberschreitung des ursprünglich in Aussicht genommenen Anlage- 
kapitals von 11 Millionen Thaler herbeigeführt wird, soll dieser Mehrbedarf 
in gleicher Weise wie das ursprüngliche Anlagekapital von 11 Millionen Thaler 
durch vom Staate garantirte Aktien Littr. B. beschafft werden. 
Cöln, den 12./14. November 1867. 
  
(Nr. 7032.) Gesetz, betreffend die Deklaration der Verordnung vom 24 August 1867., be- 
treffend das Münzwesen in den neu erworbenen Landestheilen. Vom 
13. März 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die Bestimmung des §. 2. zu 4. der Verordnung vom 24. August 1867., 
betreffend das Münzwesen in den neu erworbenen Landestheilen, berührt nicht das 
aus bestehenden Privat-Rechtsverhältnissen erwachsene Recht, Zahlung in einer 
bestimmten Münzfsorte zu fordern. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. März 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck. Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
v. Mühler. v. Selchow. Leonhardt. 
  
(r. 7031—7033) 34“ (Nr. 703.)
	        
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