Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Außerdem liegt dem Verbande ob, Seitenentwässerungs- oder Bewäseerungs- 
anlagen, welche nur durch Zusammenwirken mehrerer Grundbesitzer ausführbar 
find, zu vermitteln und nöthigen Falls auf Kosten der speziell dabei Betheiligten 
durchzuführen, nachdem der Plan dazu von der Regierung zu Frankfurt a. d. O. 
nach Anhörung der Betheiligten festgestellt worden ist. 
Jeder Genosse hat das Recht, die Aufnahme des Wassers, dessen er sich 
entledigen will, in die Hauptentwässerungszüge zu verlangen. 
Innmerhalb des gesammten Entwässäknz gepiets darf das Wasser aus den 
Hauptabzugsgräben nur mit Genehmigung des Verbandsvorstandes zeitweise auf- 
gestaut oder abgeleitet werden. 
F. 4. 
Der zur Ausführung des Meliorationsplanes erforderliche Grund und 
Boden wird mit alleiniger Ausnahme des nach dem Nachtragsplane vom 
Mai 1866. nothwendigen Terrains zur Verlegung des Landgrabens unterhalb 
der Einmündung des Abschlagsgrabens oberhalb der Bellkauer Mühle von den 
Verbandsgenossen unentgeltlich hergegeben, wogegen ihnen innerhalb ihrer Grenzen 
die Grasnutzung auf den Uferrändern verbleibt und die eingehenden Fließ= und 
Grabenstrecken zufallen. 
Im Uebrigen erfolgt die Erwerbung der für den Zweck der Genossenschaft 
nöthigen Grundstücke nach den Vorschriften des Gesetzes über die Benutzung der 
Privatflüsse vom 28. Februar 1843. 
Hinsichtlich der Auszahlung und Verwendung der Geldvergütigungen, 
welche der Verband für Grundstücke, welche er erwirbt, zu leisten hat, finden die 
für den Chausseebau der Provinz Brandenburg gültigen Bestimmungen Anwendung. 
g. 6. 
Die Ausführungs= und Unterhaltungskosten der Meliorationsanlagen wer- 
den von den gtmmlichen Grundstücksbesitzern unter Berücksichtigung des den ein- 
zelnen Grundstücken aus der Entwässerung erwachsenden Vortheils nach Maaß- 
gabe des im F. 2. gedachten Katasters aufgebracht. 
Im letzteren sind die betheiligten Grundstücke in drei Klassen geschieden, 
von denen 
die Klasse I. für den Morgen ; Theile, 
. 2 III. . I Theil 
beiträgt. 
Nach diesem Kataster werden vorbehaltlich der künftigen Ausgleichung in 
Gemähheit des definitiven Katasters (F. 6.) von den Verbandsgenossen nicht allein 
die noch entstehenden Kosten der Ausführung des Melorationsplanes entrichtet, 
sondern auch namentlich Behufs Ausgleichung beziehungsweise Rückzahlung der 
durch die theilweis ausgeführte Regulirung des Landgrabens (F. 3.) von dem 
Königlichen Domainenfiskus, dem Besitzer des Rittergutes Tauchel und einigen 
Gemeinden vorschußweise gezahlten Kosten die erforderlichen Beiträge geleistet. 
(Nr. 7033.) §. 6.
	        
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