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g. 6.
Behufs Feststellung des Katasters findet, sobald die Ausführung des
Meliorationsplanes vollständig erfolgt ist, eine Revision der der Kataster-Auf-
stellung zum Grunde gelegten Einschätzung der betheiligten Grundstücke durch
zwei von der Regierung zu Frankfurt a. d. O. zu ernennende Sachverständige
unter Leitung des Regierungskommissars statt. Bei dieser Revision können auf
Antrag der Sachverstandigen die Klassen und deren Werthssätze von der Regie-
rung zu Frankfurt a. d. O. anderweit festgesetzt werden.
Das nach den Resultaten der Revision berichtigte Kataster wird dem
Vorstande vollständig, den einzelnen Gemeindevorständen, dem Besitzer des Ritter-
gutes Tauchel und dem Vertreter des Fiskus auszugsweise mitgetheilt und ist
Egleih im Amtsblatte der Frankfurter Regierung eine vierwöchentliche Frist be-
annt zu machen, innerhalb welcher das Kataster bei den Gemeindevorständen,
auf dem Landrathsamte des Kreises und bei dem Regierungskommissar einge-
sehen und Beschwerde dagegen bei dem letzteren angebracht werden kann.
Der Kommissarius hat die angebrachten Beschwerden unter QZuziehung der
Beschwerdeführer, eines Deputirten des Vorstaxides und der erforderlichen Sach-
verständigen zu untersuchen.
Bezüglich der ökonomischen Fragen Eaben die zur Einschätzungsrevision des
Katasters bestellten Sachverständigen ein Gutachten abzugeben.
Außerdem ernennt die Regierung zu Frankfurt a. d. O. hünsctär der Ver-
messung und des Nivellements einen vereideten Feldmesser oder nöthigenfalls einen
Vermessunasrerisor, und bei vorkommenden Streitigkeiten wegen der Wasserverhält-
nisse einen Wasserbautechniker.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und
der Vorstandsdeputirte bekannt gemacht. Gind beide Theile mit dem Resultate
einverstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigt, andernfalls werden die
Akten der vorgenannten Regierung zur Entscheidung über die Beschwerde eingereicht.
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den s
führer. Innerhalb vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung
* dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten
ulässig.
#oas festgestellte Kataster wird von der Regierung ausgefertigt und dem
eband'vorsinnde übermittelt. Auf Grund des Katasters werden die Heberollen
aufgestellt. -
§.7.
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Beiträge für die Anlage und
Unterhaltung ruht unablöslich auf den zum Verbande gehörigen Grundstücken
und bedarf keiner hypothekarischen Eintragung. Ihre Erstüng kann im Wege
der administrativen Exekution ewungen werden. Diese findet auch statt gegen
Pächter, Nutznießer, oder andere Besitzer der verpflichteten Grundstücke, vor-
behaltich ihres Regresses an die eigentlich Verpflichteten.
ei Besitzveränderungen kann sich der Verband auch an den im Kataster
genanmten Eigenthümer so lange halten, bis dem Vorstande die Besttzveränderung
zur