Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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g.  6.

Behufs  Feststellung  des  Katasters  findet,  sobald  die  Ausführung  des
Meliorationsplanes  vollständig  erfolgt  ist,  eine  Revision  der  der  Kataster-Aufstellung
  zum  Grunde  gelegten  Einschätzung  der  betheiligten  Grundstücke  durch
zwei  von  der  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  zu  ernennende  Sachverständige
unter  Leitung  des  Regierungskommissars  statt.  Bei  dieser  Revision  können  auf
Antrag  der  Sachverstandigen  die  Klassen  und  deren  Werthssätze  von  der  Regierung
  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  anderweit  festgesetzt  werden.

Das  nach  den  Resultaten  der  Revision  berichtigte  Kataster  wird  dem
Vorstande  vollständig,  den  einzelnen  Gemeindevorständen,  dem  Besitzer  des  Rittergutes
  Tauchel  und  dem  Vertreter  des  Fiskus  auszugsweise  mitgetheilt  und  ist
Egleih  im  Amtsblatte  der  Frankfurter  Regierung  eine  vierwöchentliche  Frist  beannt
  zu  machen,  innerhalb  welcher  das  Kataster  bei  den  Gemeindevorständen,
auf  dem  Landrathsamte  des  Kreises  und  bei  dem  Regierungskommissar  eingesehen
  und  Beschwerde  dagegen  bei  dem  letzteren  angebracht  werden  kann.

Der  Kommissarius  hat  die  angebrachten  Beschwerden  unter  QZuziehung  der
Beschwerdeführer,  eines  Deputirten  des  Vorstaxides  und  der  erforderlichen  Sachverständigen
  zu  untersuchen.

Bezüglich  der  ökonomischen  Fragen  Eaben  die  zur  Einschätzungsrevision  des
Katasters  bestellten  Sachverständigen  ein  Gutachten  abzugeben.

Außerdem  ernennt  die  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  hünsctär  der  Vermessung
  und  des  Nivellements  einen  vereideten  Feldmesser  oder  nöthigenfalls  einen
Vermessunasrerisor,  und  bei  vorkommenden  Streitigkeiten  wegen  der  Wasserverhältnisse
  einen  Wasserbautechniker.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  und
der  Vorstandsdeputirte  bekannt  gemacht.  Gind  beide  Theile  mit  dem  Resultate
einverstanden,  so  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt,  andernfalls  werden  die
Akten  der  vorgenannten  Regierung  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerde  eingereicht.
Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  s
führer.  Innerhalb  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
*  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
ulässig.

#oas  festgestellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  ausgefertigt  und  dem
eband'vorsinnde  übermittelt.  Auf  Grund  des  Katasters  werden  die  Heberollen
aufgestellt.  -

§.7.

Die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Beiträge  für  die  Anlage  und
Unterhaltung  ruht  unablöslich  auf  den  zum  Verbande  gehörigen  Grundstücken
und  bedarf  keiner  hypothekarischen  Eintragung.  Ihre  Erstüng  kann  im  Wege
der  administrativen  Exekution  ewungen  werden.  Diese  findet  auch  statt  gegen
Pächter,  Nutznießer,  oder  andere  Besitzer  der  verpflichteten  Grundstücke,  vorbehaltich
  ihres  Regresses  an  die  eigentlich  Verpflichteten.

ei  Besitzveränderungen  kann  sich  der  Verband  auch  an  den  im  Kataster
genanmten  Eigenthümer  so  lange  halten,  bis  dem  Vorstande  die  Besttzveränderung
zur