Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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G. 57. 
Obereigenthümer, Lehnsherren, Lehns- und Fideikommißfolger, Wieder- 
kaufsberechtigte, Hypothekengläubiger und andere Reulberechtigte sind nicht von 
Amtswegen zuzuziehen; denselben steht aber frei, bei dem Verfahren sich zu 
melden und ihre Gerechtsame wahrzunehmen. 
G. 58. 
Dem Obereigenthümer, Lehnsherrn oder Wiederkaufsberechtigten, desgleichen 
den beiden nächsten Fideikommißanwärtern, sowie bei Lehnen, falls der Besitzer 
keine lehnsfähige Deszendenz hat, den beiden nächsten Agnaten, ist von der Ein- 
leitung des Verfahrens Nachricht zu geben. 
G. 59. 
Sind diese Interessenten (§. 58.) nicht bekannt, so hat der Kommissarius 
durch öffentliche Bekanntmachung den Termin zu bestimmen, bis zu welchem 
dieselben sich melden können. Der Termin ist auf sechs Wochen hinauszusetzen 
und durch das Amtsblatt zwei Mal von drei zu drei Wochen bekannt zu machen. 
Eine gleiche Bekanntmachung kann der Kommissarius auch für andere 
Fälle und für sämmtliche Betheiligte erlassen, falls ihm begründeter Anlaß dazu 
vorzuliegen scheint. 0 
. 60. 
· Die Legitimation eines jeden bei dem Verfahren auftretenden Interessenten 
ist als geführt zu erachten, wenn 
a) demselben von der zuständigen Ortsbehörde bescheinigt wird, daß er sich 
im Besitze des beanspruchten Rechtes befindet, oder wenn er eine auf 
dessen Erwerb lautende öffentliche Urkunde vorzulegen vermag; außerdem 
b) die übrigen Betheiligten seine Legitimation nicht bestreiten und 
e) bis sur Feststellung der Entschädigung kein Anderer den gleichen Anspruch 
erhoben hat. 6 
g. 61. 
Wer sich nach Ablauf des in einer önfentchen Beckanntmachung gesetzten 
Termines (§. 5P.) bis zur Feststellung der Entschädigung, (I6. 67. 68.) meldet 
und legitimirt, muß alles gegen sich gelten lassen, was bis 4 dem Zeitpunkte seiner 
Meldung festgestellt ist. er sich, mag eine öffentliche Bekanntmachung ergangen 
sein oder nicht, erst nach erfolgter Felstellung der Entschädigung meldet, kann 
sich nur an denjenigen halten) welcher bis dahin als entschädigungsberechtigt 
angesehen worden ist. 
« Wenn es im Laufe des Verfahrens streitig wird, wer zur Verfolgung 
eines Anspruchs befugt ist, so kann die Regierung nach ihrem Ermessen die strei- 
tenden Theile gemeinsam zu den Verhandlungen zuziehen oder das Verfahren bis 
zm rechtskräftigen Austrag des Streites einstellen lassen. K2 
(Nr. 7035.) ,62.
	        
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