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G. 57.
Obereigenthümer, Lehnsherren, Lehns- und Fideikommißfolger, Wieder-
kaufsberechtigte, Hypothekengläubiger und andere Reulberechtigte sind nicht von
Amtswegen zuzuziehen; denselben steht aber frei, bei dem Verfahren sich zu
melden und ihre Gerechtsame wahrzunehmen.
G. 58.
Dem Obereigenthümer, Lehnsherrn oder Wiederkaufsberechtigten, desgleichen
den beiden nächsten Fideikommißanwärtern, sowie bei Lehnen, falls der Besitzer
keine lehnsfähige Deszendenz hat, den beiden nächsten Agnaten, ist von der Ein-
leitung des Verfahrens Nachricht zu geben.
G. 59.
Sind diese Interessenten (§. 58.) nicht bekannt, so hat der Kommissarius
durch öffentliche Bekanntmachung den Termin zu bestimmen, bis zu welchem
dieselben sich melden können. Der Termin ist auf sechs Wochen hinauszusetzen
und durch das Amtsblatt zwei Mal von drei zu drei Wochen bekannt zu machen.
Eine gleiche Bekanntmachung kann der Kommissarius auch für andere
Fälle und für sämmtliche Betheiligte erlassen, falls ihm begründeter Anlaß dazu
vorzuliegen scheint. 0
. 60.
· Die Legitimation eines jeden bei dem Verfahren auftretenden Interessenten
ist als geführt zu erachten, wenn
a) demselben von der zuständigen Ortsbehörde bescheinigt wird, daß er sich
im Besitze des beanspruchten Rechtes befindet, oder wenn er eine auf
dessen Erwerb lautende öffentliche Urkunde vorzulegen vermag; außerdem
b) die übrigen Betheiligten seine Legitimation nicht bestreiten und
e) bis sur Feststellung der Entschädigung kein Anderer den gleichen Anspruch
erhoben hat. 6
g. 61.
Wer sich nach Ablauf des in einer önfentchen Beckanntmachung gesetzten
Termines (§. 5P.) bis zur Feststellung der Entschädigung, (I6. 67. 68.) meldet
und legitimirt, muß alles gegen sich gelten lassen, was bis 4 dem Zeitpunkte seiner
Meldung festgestellt ist. er sich, mag eine öffentliche Bekanntmachung ergangen
sein oder nicht, erst nach erfolgter Felstellung der Entschädigung meldet, kann
sich nur an denjenigen halten) welcher bis dahin als entschädigungsberechtigt
angesehen worden ist.
« Wenn es im Laufe des Verfahrens streitig wird, wer zur Verfolgung
eines Anspruchs befugt ist, so kann die Regierung nach ihrem Ermessen die strei-
tenden Theile gemeinsam zu den Verhandlungen zuziehen oder das Verfahren bis
zm rechtskräftigen Austrag des Streites einstellen lassen. K2
(Nr. 7035.) ,62.