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Verhältnisse, welche für die Höhe der Entschädigung von Erheblichkeit sein können,
vollständig zu erörtern.
Bei dieser Erörterung sind alle gesetzlichen Beweismittel, mit Ausnahme
des Beweises durch Eid, zulässig. Komnt es auf die Ermittelung des Rein-
ertrages eines Gewerbes an, so sind bei Feststellung desselben die urchschnitte
der Marktpreise des nächsten Marktortes aus den zwanzig Jahren von 1846. bis
1865. zu Grunde zu legen.
Doas Ergebniß der Erörterungen haben die Beisitzer mit dem Kommissa-
rius in einem gemeinschaftlichen Gutachten zusammen zu fassen.
. 67.
Mit diesem Gutachten reicht der Kommissarius die Verhandlungen der Re-
gierung ein, welche über die Höhe der Entschädigung durch ein mit Gründen
auszufertigendes Resolut entscheidet.
Den Betheiligten steht gegen das Resolut der Regierung mit Ausschluß
des Rechtsweges der Rekurs an den Minister für Handel, Gewerbe und öffent-
liche Arbeiten zu, welcher binnen einer Frist von sechs Wochen nach Eröffnung
des Resolutes bei der Regierung eingelegt und gerechtfertigt werden muß. Die
Rekursschrift wird dem Ergmt eile zugestellt, welcher innerhalb vier Wochen
nach dem Empfange derselben seine Erwiderung einzureichen hat.
K. 68.
Die rechtskräftigen Resolute der Regierung (. 62. 67.) und die Ent-
scheidung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten G. 67.)
haben die Wirkung rechtskräftiger Erkenntnisse.
K. 69.
Ist der Betrag der Entschädigungskapitalien und Entschädigungsrenten 5. Vertheilung
rechtskräftig festgestellt, so wird über die Tilgung der Kapitalien, über die Ab= der Entschädi-
lösumg der Renten, sowie über die Vertheilung der von den Entschädigungs- zugsbeiträge.
pflichtigen zu dem Behufe zu leistenden Beiträge Bestimmung getroffen. Diese
Bestimmung steht mit Ausschluß des Rechtsweges der Regierung zu; gegen ihre
Entscheidung ist die Beschwerde an den Minister für Hendel Gewerbe und
öffentliche Arbeiten zulässig.
C. 70.
Die Einziehung der von den Entschädigungspflichtigen zu leistenden Bei-
träge, sowie die Auszahlung der Entschädigungen liegt denjenigen Staatsbehörden
oder Gemeindebehörden ob, welche die Regierung bestimmen wird.
S. 71.
Das Lerfahren vor den Verwaitungsbehörden ist frei von Stempel und 6. Kosten des
Gebühren. Die Auslagen, welche in demselben erwachsen, fallen den Entschädi-Versahrens.
gungspflichtigen zur Last. Hat das Verfahren die Ablösung einer Berechtigung
Jahrgang 1866. (Nr. 7035.) " 38 zum