Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Tr. 7039.) Gesetz, betreffend die Bewilligung einer bedingten Zinsgarantie für das An- 
lagekapital einer Eisenbahn von Posen nach Thorn und Bromberg. Vom 
11. März 1868. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
S. 1. 
Der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft wird Behufs Uebernahme des 
Baues und des Betriebes einer Eisenbahn von Posen nach Thorn mit einer 
Zweigbahn nach Bromberg die Garantie des Staates für einen jährlichen Rein- 
ertrag von vier Prozent des in diesem Unternehmen anzulegenden Kapitals bis 
zur Höhe von dreizehn Millionen Thaler nach Maaßgabe des beigedruckten, 
unter dem 30. November 1867. vereinbarten Vertragsentwurfes hiermit insoweit 
bewilligt, als der dem Staate statutmäßig zustehende dritte Theil des Reinertrages 
der Oberschlesischen Eisenbahn über 4 Prozent des Aktienkapitals und die über 
drei und einhalb Prozent Zinsen aufkommende Dividende des Staatsantheils an 
den Stammaktien l.ittr. B. der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft, sowie der 
für die Breslau-Posen-Glogauer Eisenbahn gebildete Garantiefonds zur Leistung 
der erforderlichen Zuschüsse hinreichen und nicht durch die in den Gesetzen vom 
20. Februar 1854. (Gesetz-Samml. S. 94.) und vom 13. Mai 1857. (Gesetz- 
Samml. S. 437.) für das Anlagekapital der Breslau-Posen-Glogauer Eisen- 
bahn bewilligte Zinsgarantie, welche der in dem gegenwärtigen Gesetze bewilligten 
Garantie vorgeht, in Anspruch genommen werden. 
KG. 2. 
Die Zinsgarantie des Staates hört auf, sobald die Bahnstrecke der pro- 
jektirten Thorn-Insterburger Eisenbahn von Thorn bis zum Anschlusse an die 
Ostpreußische Südbahn zehn Jahre hindurch im Betriebe gewesen sein wird. 
g. 3. 
Unser Finanzminister und Unser Minister für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. März 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. JItzenplitz. 
v. Mühler. v. Selchow. Leonhardt. 
Ver-
	        
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