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Vertrag
die Erbauung und den kuͤnftigen Betrieb einer Eisenbahn von
Posen nach Thorn nebst einer Abzweigung nach Bromberg.
Zwischen dem Regierungs-Assessor Ursinus, als Kommissarius des Ministers
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, einerseits, und dem Geheimen
Regierungsrath Lentze, als Vorsitzenden der Direktion, sowie dem Kommerzienrath
Franck und dem Banquier Fromberg, als Mitgliedern des Verwaltungsrathes der
Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft, andererseits, ist heute unter Vorbehalt der
landesherrlichen, sowie der Gmehugung der Generalversammlung der Aktionaire
der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag verabredet worden.
S. 1.
Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, die Erbauung und
den Betrieb einer Eisenbahn von Posen über Gnesen und Inowraclaw nach
Thorn mit einer Zweigbahn von einem noch zu bestimmenden, aber nicht südlicher
als Pakosz belegenen Punkte nach Bromberg als einen integrirenden Theil des
Oberschlesischen Eisenbahn-Unternehmens unter den nachstehenden näheren Bestim-
mungen zu übernehmen.
KC. 2.
Die Bestimmung der Richtungslinie der Eisenbahn, sowie des Abzwei-
gungspunktes der Zweigbahn nach Bromberg bleibt dem Königlichen Ministerium
für Handel 2c. vorbehalten. Der Genehmigung und Feststellung desselben unter-
liegen auch die speziellen Bauprojekte und Anschläge. Etwaige Abweichungen
von den festgestellten Projekten und Anschlägen sind nur unter besonderer Ge-
nehmigung des vorbezeichneten Ministeriums zulässig.
g. 3.
Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, mit der Aufstellung
der speziellen Bauprojekte und Auschläge sofort nach Ertheilung der landesherr-
lichen Konzession vorzugehen, mit dem Bau der Bahn sogleich nach Genehmigung
und Feststellung der Projekte und Anschläge durch die Königliche Staatsregierung
zu beginnen und die Bahn in vier Jahren nach Ertheilung der landesherrlichen
Konzession betriebsfähig herzustellen und dem Betriebe zu übergeben.
i*m 39°“ S. 4.