Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Vertrag 
die Erbauung und den kuͤnftigen Betrieb einer Eisenbahn von 
Posen nach Thorn nebst einer Abzweigung nach Bromberg. 
Zwischen dem Regierungs-Assessor Ursinus, als Kommissarius des Ministers 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, einerseits, und dem Geheimen 
Regierungsrath Lentze, als Vorsitzenden der Direktion, sowie dem Kommerzienrath 
Franck und dem Banquier Fromberg, als Mitgliedern des Verwaltungsrathes der 
Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft, andererseits, ist heute unter Vorbehalt der 
landesherrlichen, sowie der Gmehugung der Generalversammlung der Aktionaire 
der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag verabredet worden. 
S. 1. 
Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, die Erbauung und 
den Betrieb einer Eisenbahn von Posen über Gnesen und Inowraclaw nach 
Thorn mit einer Zweigbahn von einem noch zu bestimmenden, aber nicht südlicher 
als Pakosz belegenen Punkte nach Bromberg als einen integrirenden Theil des 
Oberschlesischen Eisenbahn-Unternehmens unter den nachstehenden näheren Bestim- 
mungen zu übernehmen. 
KC. 2. 
Die Bestimmung der Richtungslinie der Eisenbahn, sowie des Abzwei- 
gungspunktes der Zweigbahn nach Bromberg bleibt dem Königlichen Ministerium 
für Handel 2c. vorbehalten. Der Genehmigung und Feststellung desselben unter- 
liegen auch die speziellen Bauprojekte und Anschläge. Etwaige Abweichungen 
von den festgestellten Projekten und Anschlägen sind nur unter besonderer Ge- 
nehmigung des vorbezeichneten Ministeriums zulässig. 
g. 3. 
Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, mit der Aufstellung 
der speziellen Bauprojekte und Auschläge sofort nach Ertheilung der landesherr- 
lichen Konzession vorzugehen, mit dem Bau der Bahn sogleich nach Genehmigung 
und Feststellung der Projekte und Anschläge durch die Königliche Staatsregierung 
zu beginnen und die Bahn in vier Jahren nach Ertheilung der landesherrlichen 
Konzession betriebsfähig herzustellen und dem Betriebe zu übergeben. 
i*m 39°“ S. 4.
	        
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