Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Haeilweis in die Hand zu nehmen und durch von ihm zu bestellende Kommissare 
Namens und für Rechnung der Gesellschaft ausführen zu lassen. 
K. 2. 
Der §. 7. des Vertrages vom 10. April 1866. wird dahin abgeändert, 
daß die Rheinische Eisenbahngesellschaft im Einvernehmen mit der Staatsregierung 
die für den Bau der Call-Trierer Bahn kreirten Aktien Littr. B. auch unter 
dem Parikurse emittiren wird, sofern die Lage des Geldmarktes dieses geboten 
erscheinen lassen sollte. 
8. 3. 
Dem im 8. 10. des Vertrages vom 10. April 1866. auf 11 Millionen Thaler 
festgesetzten Baukapitale wachsen diejenigen Ausgaben für den Grunderwerb zu, 
welche nicht durch die Leistungen der Interessenten, Gemeinden und Kreise, resp. 
nicht durch den von der Rheinischen Eisenbahngesellschaft übernommenen Zuschuß 
von 74,127 Rthlr. 15 Sgr. gedeckt werden (G. 1. dieses Nachtrages), in gleicher 
Weise der Betrag der Kursverluste, welche bei der Ausgabe der Aktien Littr. B. 
sich ergeben werden. Soweit durch diese Mehrausgaben für den Grunderwerb 
und die Kursverluste eine Ueberschreitung des ursprunglich in Aussicht genomme- 
nen Anlagekapitals von 11 Millionen Thaler herbeigeführt wird, soll dieser 
Mehrbedarf in gleicher Weise wie das ursprüngliche Anlagekapital von 11 Millio- 
nen Thaler durch vom Staate garantirte Aktien Littr. B. beschafft werden. 
KS. 4. 
Die Einzahlungstermine der zu emittirenden Aktien B., sowie die näheren 
Bedingungen der Emission werden von der Direktion der Rheinischen Eisenbahn- 
gesellschaft bestimmt. 
In den Emissionsbedingungen kann die Direktion bestimmen, daß die 
ursprünglichen Zeichner von der ferneren Verhaftung befreit sein sollen, nachdem 
40 Prozent des Nominalkapitals eingezahlt sein werden. Bis auf Höhe von 
40 Prozent werden alle Einzahlungen als für Rechnung der ursprünglichen Aktien- 
zeichner geschehen erachtet. 
. 5. 
Bezüglich des Verfallens der auf Aktien Littr. B. eingezahlien Beträge 
bei Versäumniß der nach F. 4. dieses Statutnachtrages von der Direktion fest 
usetzenden Einzahlungstermine) sowie der in Folge dessen etwa erfolgenden Zu- 
sassung neuer Aktienzeichnungen sind die Bestimmungen des F. 16. der Statuten 
der Rheinischen Eisenbahngesellschaft maaßgebend. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker).
	        
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