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pfänden, ganz oder theilweise an Andere abtreten, auch später eingetragenen Gläu-
bigern seine Stelle zu gleichem oder geringerem Betrage überlassen
g. 85.
Fur die Form des Antrages, die Zulassung von Bevollmächtigten, die Le-
gitimation von Erben und Legataren und die Eintragung auf Regquisition der
erichte gelten die für Eintragung des Eigenthümers gegebenen Vorschriften.
K. 80.
Zur Abtretung verpflichtet ist der eingetragene Gläubiger auf Verlangen
des Schutdners gegen vollständige Befriedigung auch in Betreff aller Kosten und
ohne Gewährleistung, wenn die Forderung füllig ist, ingleichen auf Verlangen
eines anderen eingeiragenen Gläubigers, wenn wegen rückständiger Zinsen oder
des Kapitals die Owangsverstelgerung nachgesucht .
g. 87.
Die Bezeichnung des Cessionars bleibt dem, welcher die Abtretung zu for-
dern berechtigt ist, frei.
Die Abtretung kann an den eingetragenen Eigenthümer geschehen.
Diie Qutttung des eingetragenen Glanhigere wird der an den Eigenthümer
erfolgten Cession gleich geachtet.
. 88.
Nur der eingetragene Cessionar ist zur Verfügung bei dem Grund- und
Hypothekenbuche berechtigt; nur an ihn kann der Schuldner mit Sicherheit zahlen,
nachdem eihm die Eintragung durch das Hypothekenamt bekannt gemacht worden.
. 89.
Anch streitige eingetragene Forderungen können gültig abgetreten werden.
IV. Von Löschungen.
G. 90.
Die Löschung der Rubrica II. und III. eingetragenen Rechte und Forde.
rungen darf in der Regel nur auf Antrag des im Hypothekenbuche eingetragenen
Eigenthümers des Grundstückes erfolgen.
s. 91.
Zur Begründung des Löschungsantrages ist
1) die Quittung oder Löschungsbewilligung des eingetragenen Gläubigers,
2) die Produktion der über die Eintragung ausgefertigten Urkunde
erforderlich. K 2.