Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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KG.  92.

Ist  die  eingetragene  Post  durch  Vereinigung  erloschen,  so  bedarf  es  keiner
Quittung,  sondern  des  Nachweises  dieses  Erlöschungsgrundes.

g.  93.
Die  Löschung  der  Rubrien  II.  auf  Antrag  des  Richters  oder  einer  dazu

berechtigten  Behörde  eingetragenen  Beschränkungen  des  Eigenthums  erfolgt  auf
Reguisition  des  Richters  oder  der  requirirenden  Behörde.

KC.  94.

Die  Löschung  von  Arresten,  Protestationen,  erfolgt  auf  Requisition  des
Prozeßrichters  oder  der  Behörde,  auf  deren  Regquisition  der  Arrest  oder  die  Protestation
  im  Hypothekenbuche  vermerkt  ist.

KC.  95.

Vormundschaftliche  Kautionen  werden  auf  Antrag  des  Vormundschaftsgerichts
  gelöscht,  so  lange  die  Vormundschaft  besteht.  Nach  Beendigung  derselben
  genügt  die  Löschungsbewilligung  des  gewesenen  Pflegebefohlenen  oder  der
Rechtsnachfolger  desselben.

KG.  96.

Die  Einwilligung  des  Gläubigers  in  die  Löschung  ist  nicht  erforderlich,
wenn  durch  rechtskräftiges  Urtheil  die  Eintrafung  für  ungültig  erklärt,  der  Gläubiger
  ganz  oder  theilweise  zur  Löschungsbewilligung  oder  Mssfiellung  der  Quittung
oder  Herbeiführung  der  Löschung  verurtheilt  ist.  .

Die  Ausfertigung  des  mit  dem  Atteste  der  Rechtskraft  versehenen  Urtheils
vertritt  die  Stelle  der  löschungsfähigen  Quittung.

S.  07.

Persönliche  und  unvererbliche  Einschränkungen  des  Eigenthums  oder  der
Disposition  werden  auf  Antrag  des  Besitzers  des  Grundstückes  ohne  Quittung
der  Erben  und  ohne  Beibringung  der  Urkunden  gelöscht,  wenn  der  Tod  des
Berechtigten  nachgewiesen  ist.

S.  98.
Bei  «
1)  Altentheilen  oder  Ausgedingen,  Herbergs=  und  Pflegeberechtigungen
Nießbrauchsrechten  und  anderen  persönlichen  Serpituten
2)  Leibrenten  und  anderen  auf  Lebenszeit  bedungenen  Leistungen
erfolgt  in  gleicher  Art  die  Löschung,  wenn  seit  dem  Todestage  des  Berechtigten
fünf  Jahre  verflossen  sind.
Oe.  7047.)  44°  S.  99.