Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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KG. 92. 
Ist die eingetragene Post durch Vereinigung erloschen, so bedarf es keiner 
Quittung, sondern des Nachweises dieses Erlöschungsgrundes. 
g. 93. 
Die Löschung der Rubrien II. auf Antrag des Richters oder einer dazu 
berechtigten Behörde eingetragenen Beschränkungen des Eigenthums erfolgt auf 
Reguisition des Richters oder der requirirenden Behörde. 
KC. 94. 
Die Löschung von Arresten, Protestationen, erfolgt auf Requisition des 
Prozeßrichters oder der Behörde, auf deren Regquisition der Arrest oder die Pro- 
testation im Hypothekenbuche vermerkt ist. 
KC. 95. 
Vormundschaftliche Kautionen werden auf Antrag des Vormundschafts- 
gerichts gelöscht, so lange die Vormundschaft besteht. Nach Beendigung der- 
selben genügt die Löschungsbewilligung des gewesenen Pflegebefohlenen oder der 
Rechtsnachfolger desselben. 
KG. 96. 
Die Einwilligung des Gläubigers in die Löschung ist nicht erforderlich, 
wenn durch rechtskräftiges Urtheil die Eintrafung für ungültig erklärt, der Gläu- 
biger ganz oder theilweise zur Löschungsbewilligung oder Mssfiellung der Quittung 
oder Herbeiführung der Löschung verurtheilt ist. . 
Die Ausfertigung des mit dem Atteste der Rechtskraft versehenen Urtheils 
vertritt die Stelle der löschungsfähigen Quittung. 
S. 07. 
Persönliche und unvererbliche Einschränkungen des Eigenthums oder der 
Disposition werden auf Antrag des Besitzers des Grundstückes ohne Quittung 
der Erben und ohne Beibringung der Urkunden gelöscht, wenn der Tod des 
Berechtigten nachgewiesen ist. 
S. 98. 
Bei « 
1) Altentheilen oder Ausgedingen, Herbergs= und Pflegeberechtigungen 
Nießbrauchsrechten und anderen persönlichen Serpituten 
2) Leibrenten und anderen auf Lebenszeit bedungenen Leistungen 
erfolgt in gleicher Art die Löschung, wenn seit dem Todestage des Berechtigten 
fünf Jahre verflossen sind. 
Oe. 7047.) 44° S. 99.
	        
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