Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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pfänden,  ganz  oder  theilweise  an  Andere  abtreten,  auch  später  eingetragenen  Gläubigern
  seine  Stelle  zu  gleichem  oder  geringerem  Betrage  überlassen

g.  85.

Fur  die  Form  des  Antrages,  die  Zulassung  von  Bevollmächtigten,  die  Legitimation
  von  Erben  und  Legataren  und  die  Eintragung  auf  Regquisition  der
erichte  gelten  die  für  Eintragung  des  Eigenthümers  gegebenen  Vorschriften.

K.  80.

Zur  Abtretung  verpflichtet  ist  der  eingetragene  Gläubiger  auf  Verlangen
des  Schutdners  gegen  vollständige  Befriedigung  auch  in  Betreff  aller  Kosten  und
ohne  Gewährleistung,  wenn  die  Forderung  füllig  ist,  ingleichen  auf  Verlangen
eines  anderen  eingeiragenen  Gläubigers,  wenn  wegen  rückständiger  Zinsen  oder
des  Kapitals  die  Owangsverstelgerung  nachgesucht  .

g.  87.

Die  Bezeichnung  des  Cessionars  bleibt  dem,  welcher  die  Abtretung  zu  fordern
  berechtigt  ist,  frei.
Die  Abtretung  kann  an  den  eingetragenen  Eigenthümer  geschehen.
Diie  Qutttung  des  eingetragenen  Glanhigere  wird  der  an  den  Eigenthümer
erfolgten  Cession  gleich  geachtet.

.  88.

Nur  der  eingetragene  Cessionar  ist  zur  Verfügung  bei  dem  Grund-  und
Hypothekenbuche  berechtigt;  nur  an  ihn  kann  der  Schuldner  mit  Sicherheit  zahlen,
nachdem  eihm  die  Eintragung  durch  das  Hypothekenamt  bekannt  gemacht  worden.
.  89.

Anch  streitige  eingetragene  Forderungen  können  gültig  abgetreten  werden.

IV.  Von  Löschungen.
G.  90.

Die  Löschung  der  Rubrica  II.  und  III.  eingetragenen  Rechte  und  Forde.
rungen  darf  in  der  Regel  nur  auf  Antrag  des  im  Hypothekenbuche  eingetragenen
Eigenthümers  des  Grundstückes  erfolgen.

s.  91.
Zur  Begründung  des  Löschungsantrages  ist
1)  die  Quittung  oder  Löschungsbewilligung  des  eingetragenen  Gläubigers,

2)  die  Produktion  der  über  die  Eintragung  ausgefertigten  Urkunde

erforderlich.  K  2.