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Gläubiger einem anderen sein Vorzugsrecht einräumt, auf Kosten des Antrag-
stellers, sogleich den eingetragenen Eigenthümer zu benachrichtigen und einen Be-
händigungsschein aufzubewahren.
K. 120.
Die Löschung einer Post ist, sobald sie ausgeführt, dem Eigenthümer und
dem eingetragenen Berechtigten vom Hypothekenamte bekannt zu machen. Ein
Behändigungsschein ist so wenig als eine Urkunde erforderlich.
K. 121.
Durch die Löschung einer Post werden die Rummern der übrigen nicht
geändert. Die Nummer der gelöschten Post wird mit dem Beisatze „Gelöscht“
in der Hypotheken-Urkunde über spätere Eintragungen aufgeführt.
KC. 122.
Sind alle Eintragungen in zweiter und dritter Abtheilung gelöscht, so be-
innt mit einer neuen Eintragung für jede Abtheilung eine neue Zahlenreihe.
Die Löschungen werden dann in der Hypotheken-Urkunde nicht erwähnt.
KC. 123.
Ist eine Eintragung auf Requisition eines Gerichts oder einer anderen
Behärde geschehen, so wird diesen die Beurkundung der Eintragung, wenn kein
anderer Enpfän er benannt ist, mit der Kostenrechnung zugesandt und denselben
die weitere Mittheiung an die Interessenten überlassen.
Auch die Venachrichtigung von einer auf Regquisition geschehenen Löschung
erfolgt nur an die requirirende Behörde.
KC. 124.
War die Eintragung auf einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft bescheinigt,
oder die Hypotheken-Urkunde mit derselben vereinigt, und ist die Urkunde wegen
ihres übrigen Inhalts noch wichtig, so kann auf Antrag die Löschung darauf
vermerkt und die Urkunde gegen Empfangsbescheinigung zurückgegeben werden.
Erfolgte die Eintragung auf Antrag eines Notars oder Rechtsanwalts
nach F. 48.) so muß, wenn die Urkunde selbst zurückgegeben ist, beglaubte Ab-
schrift davon zurückbehalten werden.
Fünfter Abschnitt.
Jertheilung von Grundstücken.
K. 125.
Soll ein Grundstück zertheilt, sollen Theile desselben abgezweigt, oder
Grundstücke, welche dessen Zubehör sind, abgetrennt werden, so muß der Ver-
—iem 45“ äu-