Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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äußerer  vor  Aufnahme  des  Vertrages  die  Eintragung  seines  Eigenthumsrechts
bewirken.
Jeder  vorher  abgeschlossene  Vertrag  über  das  Geschäft  ist  nichtig.

S.  126.

Erst  wenn  der  Veräußerer  die  Eintragung  seines  Eigenthumsrechts  nachgewiesen
  hat,  darf  der  Richter,  unter  welchem  das  Grundstück  belegen,  den  Vertrag
  aufnehmen,  oder  das  Versteigerungsverfahren  einleiten.

2.  Gesetz  vom  24.  Mai  1853.  (Gesetz  Samml.  S.  241.),
I.  2.  4.  8.  Gesetz  vom  26.  Mai  1856.,  (Gesetz-Samml.  S.  613.).

Die  in  HP.  4.  und  8.  des  zuletzt  erwähnten  Gesetzes  angeordnete  Proklamation
  fällt  ke

Bis  zur  Anlegung  des  Grund=  und  Hypothekenbuchs  verbleibt  es  bei  den
Bestimmungen  des  Geshee  vom  26.  Mai  1856.

K.  127.

Jeder  Erwerber  eines  Trennstücks  ist  verpflichtet,  nach  S.  6.  des  Gesetzes
vom  3.  Januar  1845.  (Gesetz  Samml.  S.  26.)  die  Eintragung  seines  Eigenthumsrechts
  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  zu  bewirken.  E#  wenn  wegen
der  auf  dem  Hauptgrundstücke  haftenden  und  eingetragenen  Lasten  und  Verbindlichkeiten
  unter  den  Kontrahenten,  Berechtigten  und  Gläubigern  ein  Regulativ
vermittelt  ist,  kann  die  Abschreidung  vom  Hauptgrundstücke  und  die  Anlegung  des
Grund-  und  Hypothekenbuchs  für  das  Trennstück  erfolgen.

C.  128.

Ein  mit  Vorkaufs=  oder  Wiederkaufsrecht  belastetes  Grundstück  kann  zu
einem  anderen  nur  geschlagen  werden,  wenn  letzteres  dem  gleichen  Rechte  unterliegt.


KC.  129.

Jeder  eingetragene  Hypothekengläubiger  hat,  wenn  das  ihm  haftende
Grundstück  zertheilt,  oder  durch  Abzweigung  oder  durch  Trennung  von  Grundstücken,
  welche  dessen  Zubehör  sind,  erheblich  verringert  wird,  die  Befugniß,  vor
Ausführung  der  Trennung  und  bei  der  vorgeschriebenen  Vermittelung  eines  Regulativs
  seine  volle  Befriedigung  zu  fordern,  wenn  auch  die  Versallzer  noch
nicht  eingetreten  ist.

Er  ist  nicht  schuldig,  sich  auf  die  einzelnen  Grundstücke  verweisen  und  auf
diese  übertragen  u  lassen.

Die  Wocchreibng  des  Trennstücks  darf  nicht  erfolgen,  sobald  ein  eingetragener
  Gläubiger  derselben  widerspricht  und  Zahlung  seiner  Forderung  beantragt.


K.  130.
Ueber  die  Erheblichkeit  der  Verringerung  des  Grundstückes  ist  nach  du
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