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äußerer vor Aufnahme des Vertrages die Eintragung seines Eigenthumsrechts
bewirken.
Jeder vorher abgeschlossene Vertrag über das Geschäft ist nichtig.
S. 126.
Erst wenn der Veräußerer die Eintragung seines Eigenthumsrechts nach-
gewiesen hat, darf der Richter, unter welchem das Grundstück belegen, den Ver-
trag aufnehmen, oder das Versteigerungsverfahren einleiten.
2. Gesetz vom 24. Mai 1853. (Gesetz Samml. S. 241.),
I. 2. 4. 8. Gesetz vom 26. Mai 1856., (Gesetz-Samml. S. 613.).
Die in HP. 4. und 8. des zuletzt erwähnten Gesetzes angeordnete Prokla-
mation fällt ke
Bis zur Anlegung des Grund= und Hypothekenbuchs verbleibt es bei den
Bestimmungen des Geshee vom 26. Mai 1856.
K. 127.
Jeder Erwerber eines Trennstücks ist verpflichtet, nach S. 6. des Gesetzes
vom 3. Januar 1845. (Gesetz Samml. S. 26.) die Eintragung seines Eigen-
thumsrechts im Grund= und Hypothekenbuche zu bewirken. E# wenn wegen
der auf dem Hauptgrundstücke haftenden und eingetragenen Lasten und Verbind-
lichkeiten unter den Kontrahenten, Berechtigten und Gläubigern ein Regulativ
vermittelt ist, kann die Abschreidung vom Hauptgrundstücke und die Anlegung des
Grund- und Hypothekenbuchs für das Trennstück erfolgen.
C. 128.
Ein mit Vorkaufs= oder Wiederkaufsrecht belastetes Grundstück kann zu
einem anderen nur geschlagen werden, wenn letzteres dem gleichen Rechte unter-
liegt.
KC. 129.
Jeder eingetragene Hypothekengläubiger hat, wenn das ihm haftende
Grundstück zertheilt, oder durch Abzweigung oder durch Trennung von Grund-
stücken, welche dessen Zubehör sind, erheblich verringert wird, die Befugniß, vor
Ausführung der Trennung und bei der vorgeschriebenen Vermittelung eines Re-
gulativs seine volle Befriedigung zu fordern, wenn auch die Versallzer noch
nicht eingetreten ist.
Er ist nicht schuldig, sich auf die einzelnen Grundstücke verweisen und auf
diese übertragen u lassen.
Die Wocchreibng des Trennstücks darf nicht erfolgen, sobald ein ein-
getragener Gläubiger derselben widerspricht und Zahlung seiner Forderung be-
antragt.
K. 130.
Ueber die Erheblichkeit der Verringerung des Grundstückes ist nach du
L-