Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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zu bestimmenden Punkten geschehen. Die Anlegung und Unterhaltung solcher 
speziellen Entwässerungsgräben ist Sache jedes einzelnen Verbandsmitgliedes. 
st die Zuleitung jedoch nur durch Zusammenwirken mehrerer Grund- 
besitzer ausführbar, so hat der Vorstand dieselbe zu vermitteln und nöthigenfalls 
auf Kosten der speziell dabei Betheiligten durchmuführen, nachdem der Plan dazu 
und das Beitragsverhältniß, dem Vortheile eines Jeden entsprechend, von den 
taatsverwaltungsbehörden nach Anhörung der Interessenten festgestellt ist. In 
der Regel ist da, wo derartige Gräben auf der Guenze weier Planlagen gehen, 
das ersedderliche Land von den Grenznachbarn zu gieichen Theilen herzugeben, 
auch die Anlegung und Unterhaltung der Gräben gemeinschaftlich und zu glei- 
chen Theilen von den Grenzmachbarn zu bewirken. 
Die Unterhaltung dieser Anlagen hat der Vorstand ebenfalls zu be- 
aufsichtigen. 
G. 7. 
Die Genossen des Verbandes und das Verhältniß ihrer Beitragspflicht 
zur Herstellung und Unterhaltung ihrer gemeinsamen Anlagen sind durch ein 
zur gestustele, welches der Regierungskommissarius entwirft. 
Das Verhältniß des Vortheils an der Melioration bildet dabei den 
Maaßstab. 
Der Entwurf dieses Katasters ist bei dem Landrathsamte zu Darkehmen 
und auszugsweise bei den Gemeindevorständen offen zu legen, auch den Gütern 
welche einen besonderen Gutsbezirk bilden, im Auszuge mitzutheilen. Sugleich 
ist im Amtsblatte der Regierung zu Gumbinnen und in dem Kreisblatte eine 
vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher bei dem Kommissarius 
Beschwerde erhoben werden kann. 
Der Kommissarius hat die erhobenen Beschwerden unter Zuziehung der 
Beschwerdeführer, eines Deputirten des Vorstandes und der erforderlichen Lach 
verständigen zu untersuchen. 
Die Sachverständigen sind hinsichtlich der Vermessungen und Nivellirungen 
ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungs-Revisor, hinsichtlich 
der durch die Melioration entstehenden Vortheile und der darauf gegründeten 
Klassifkation zwei ökonomische Sachverständige, denen bei Streitigkeiten wegen der 
Ueberschwemmungsverhältnisse ein Waseerbauverständiger beigeordnet werden kann. 
Die Sachverständigen werden von der Regierung zu Gumbinnen ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Vorstands- Deputirte andererseits; be- 
kannt gemacht. » 
Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei sein 
Bewenden und wird das Kataster demgemäß berichtigt. Anderenfalls werden 
die Akten zur Entscheidung über die Beschwerde der Regierung eingereicht. 
Wird die Beschwerde verworfen,) so treffen die Kofken erselben den 
Beschwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten zulässi. Nach
	        
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