Metadata : Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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Gemäß  Art.  17  der  Reichsverfassung  steht  dem  Kaiser  die  Ueberwachung
  der  Ausführung  der  Reichsgesetze  zu.  Dieses  Ueberwachungsrecht
  des  Kaisers  umfaßt  die  Befugnis,  durch  die  zutreffenden  Reichsbehörden
  sich  unmittelbar  über  die  genaue  Befolgung  der  Reichsgesetze
Kenntnis  zu  verschaffen.  Mögen  dieselben  unter  seiner  Autorität  die
Aufsicht  ausüben  nur  als  einen  einzelnen  Bestandteil  umfassender  Amtsbefugnisse,
  wie  insbesondere  der  Reichskanzler  und  dessen  General--stellvertreter
  oder  möge  dies  geschehen  unter  der  —  eine  spezielle  Stellvertretung
  nicht  zulassenden  —  Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers
durch  besondere  Beamte  ad  hoc.  immer  kann  der  Kaiser  aber  nur
allgemeine  Instruhtionen  an  die  Aufsichtsbeamten  erteilen  und  ist  nicht
ermächtigt  kraft  der  Beaufsichtigung  die  den  Einzelstaaten  ein=  und
untergeordneten  Behörden  und  Untertanen  unmittelbar  mit  Dienstanweisungen
  oder  Befehlen  zu  versehen.  Die  Ueberwachung  begreift
demnach  ein  Zweifaches:

1.  dem  Rechte  des  Kaisers  von  den  Einzelstaaten  über  alles,  was
das  rechtliche  Interesse  des  Reiches  berührt,  Auskunft  zu  erhalten,
korrespondiert  die  Verpflichtung  der  Einzelstaaten,  zu  „unbeschränkhter
  Offenheit“  über  alle  Tat=  und  Rechtsbestände,  welche
eine  Bedeutung  haben  für  die  Beurteilung,  ob  das  Verhalten  der
Einzelstaaten  sich  im  Einklange  befindet  mit  den  Vorschriften  und
Absichten  der  Verfassung  und  der  Reichsgesetze.  Aber  darüber
hinaus  ist  die  kompetente  Aufsichtsinstanz  berechtigt  zu  eigener
augenscheinlicher  Einsichtsnahme  mittels  seiner  ständigen  oder  kommissarischen
  Aufsichtsbeamten.)

2.  An  die  Offenhaltung  der  Tat=  und  Rechtsbestände  schließt  sich  das

Recht  des  Kaisers  auf  Beanstandung.  Diese  ist  der  einseitige

Ausspruch,  daß  eine  Anordnung  oder  Einrichtung  sich  mit  den
berechtigten  Anforderungen  des  Reiches  im  Widerspruch  befinde
und  daß  demgemäß  der  Einzelstaat  zur  Abhilfe  verpflichtet  sei.
Sie  verpflichtet  zunächst  den  Einzelstaat  zu  einer  bindenden  Er—
klärung,  ob  der  Einzelstaat  die  Beanstandung  für  gerechtfertigt
und  sich  zur  Abhilfe  verpflichtet  hält  oder  ob  dies  nicht  der  Fall
ist.  Geht  eine  Erklärung  in  diesem  letzteren  Sinne  ein,  so  ist
der  Kaiser,  soweit  nicht  etwa  wie  im  Art.  63,  III  für  sein  direktes
Einschreiten  ein  gesetzlicher  Titel  vorliegt,  auch  seinerseits  verpflichtet,
  die  Entscheidung  über  die  bestrittene  Beanstandung  vor
der  zuständigen  Instanz  herbeizuführen.  Diese  ist  aber,  soweit
nicht  eine  Delegation  an  eine  andere  administrative  oder  richterliche
  Behörde  zugelassen  ist,  der  Bundesrat.  An  diesen  berichtet
also  der  Kaiser  über  die  vorgefundenen  Mängel;  denn  da  dem
Kaiser  nach  Art.  17  der  Verfassung  kein  Verordnungsrecht  neben
dem  Bundesrate  mit  Ausnahme  der  Gebiete,  welche  seiner  ausschließlichen
  eigenen  Leitung  unterstellt  sind,  zusteht,  so  kommt

1)  Hänel  S.  311  fg.