Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Ueber den Befund und die Beschlüsse der Schaukommission ist ein Protokoll 
aufzunehmen. Die Schau wird öffentlich bekannt gemacht, damit jeder Betheiligte 
derselben beiwohnen kann. 
So oft es erforderlich ist, soll in gleicher Weise im September eine 
Nachschau abgehalten werden. 
g. 22. 
Die gewöhnliche Unterhaltung der Sozietätsanlagen ordnet der Direktor 
nach dem Befund der Schau an, in dringenden Fällen auch sonst nach eigenem 
Ermessen und holt nur in zweifelhaften Fällen, oder wenn er mit den Mit- 
urtheilern nicht übereinstimmt, den Beschluß des Vorstandes ein. Ob die Aus- 
führung auf Rechnung durch die Unterbeamten, ausnahmsweise auch durch ein 
Mitglied des Verbandes, oder einen Gemeindevorstand, oder durch Entreprise zu 
geschehen hat, darüber setzt der Vorstand gewisse Grundsätze fest, unbeschadet 
deren in dringenden Fällen der Direktor nach eigenem Ermessen verfährt. Zu 
Entreprise-Kontrakten zur Unterhaltung der Anlagen bedarf der Direktor einer 
Vollmacht nicht. 
Was die Schau für die vom Verbande nur zu beaufsichtigenden Anlagen 
betrifft, so ist das Ergebniß der Schau in gleicher Weise festzustellen, den Be- 
theiligten vom Direktor danach Anweisung zu ertheilen und die Befolgung 
nöthigenfalls im Wege der administrativen Exekution von ihm zu erzwingen. 
⅛. 23. 
Zur speziellen Beaufsichtigung der Anlagen und zur Ausführung der die 
Unterhaltung der Sozietätsanlagen betreffenden Arbeiten hat der Direktor auf 
Beschluß des Vorstandes die erforderlichen Unterbeamten anzustellen und eidlich 
zu verpflichten. Der Direktor kann gegen diese Unterbeamten Disziplinarstrafen 
bis zur Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, nöthigenfalls ihnen auch die 
Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen. 
g. 24. 
Der Direktor ist befugt, wegen der die Anlagen betreffenden polizeilichen 
Uebertretungen die Strafe bis zu fünf Thalern Geldbuße oder drei Tagen Ge- 
fängniß vorläufig festzusetzen, nach dem Gesetze vom 14. Mai 1852. Die vom 
s- nicht vom Polizeirichter, festgesetzten Geldstrafen fließen zur So- 
zietätskasse. 
G. 25. 
Auf Beschluß des Vorstandes sind die Anlagen des Verbandes rücksichtlich 
ihrer normalmäßigen Beschaffenheit durch einen qualiffzirten Bausachverständigen, 
so oft es erforderlich ist, zu revidiren. 
(Nr. 7058.) Bei
	        
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