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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 27. —
(Nr. 7061.) Statut des Braunsberger Wiesenverbandes. Vom 4. April 1868.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #rc.
verordnen, auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848.
r 11. und 15. (Gesetz Samml. vom Jahre 1848. S. 54.), des Gesetzes vom
8. Februar 1843. S# 56. 57. (Gesetz Samml. vom Jahre 1843. S. 5l1.) und
des Artikels 2. des Gesetzes vom 11. Mai 1853. (Gesetz= Samml. vom Jahre
1853. S. 182.), nach Anhörung der Betheiligten, was folgt:
K. 1.
Die Besitzer der zwischen der Stadt Braunsberg und dem Baudeflusse
gelegenen Wiesengrundstücke, welche auf der Karte des Hordnesers Krause vom
uni 1867. verzeichnet und in der zu dieser aufgestellten Flächennachweisung des
Fortschreibungsbeamten Werner vom 5. Januar 1868. aufeeführt sind, werden,
um den Ertrag dieser Grundstucke durch Entwässerung zu verbessern- und dieselben
vor Ubberschwemmungen durch das Lasteu schützen, zu einem Meliorationsverbande
unter dem Namen „Braunsberger Wiesenverband“ vereinigt. Derselbe hat.
Korporationsrechte und seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Braunsberg.
K. 2.
Dem Verbande liegt zu dem gedachten Zwecke ob, nach dem Meliorationsplane
und Kostenanschlage des Wasserbau-Inspektors Kuckuck vom 2. Januar 1868., wie
derselbe bei der höheren Revision festgestellt ist, die darin für den rechts der Vaude
gelegenen Polder projektirten Anlagen auszuführen. Bezüglich der Aufhöhung
der Straße resp. des Dammes an der Passarge bei der Braunsberger Kreuzkirche
ist der Verband verpflichtet, den Anforderungen der Wasserbauverwaltung entspre-
chend die zur Verhinderung eines aus dieser Aufhöhung etwa zu gewärtigenden nach-
theiligen Aufstaues des achwaser der Passarge erforderlichen baulichen Anlagen
und Maaßnahmen auf eine alleinigen Kosten auszuführen.
Abänderungen des Planes) welche etwa im Laufe der Ausführung zweck-
Jahrgang 1868. (Nr. 7001,) 50 mä-
Ausgegeben zu Berlin den 27. April 1868.