Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 359 — 
Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Bonität zwei ökonomische Sachverständige zu 
bestellen, denen bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungsverhältnisse ein 
Wasserbauverständiger beigeordnet werden kann. · 
Die Regierung ernennt die Sachverständigen. Wird die Beschwerde ver- 
worfen, so treffen die Kosten derselben den Beschwerdeführer. 
Bis zur erfolgten definitiven Feststellung des Katasters wird, auf Grund 
der bisherigen Ermittelungen, einstweilen ein summarisches Kataster vom Vorstande 
aufgestellt, nach welchem die Beiträge, vorbehaltlich späterer Ausgleichung, aus- 
geschrieben und eingezogen werden. Die Subrepartition in den einzelnen Ortschaften 
ist dabei von den Ortsvorstehern zu bewirken und in streitigen Fällen von der 
Regierung festzusetzen. 
l 5. 
Auf Grund des Katasters setzt der Kreislandrath die Hebelisten auf den 
Antrag des Wiesenvorstehers fest, und läßt die Beiträge von den Säumigen durch 
Administrativ-Exekution einziehen. 
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer) oder andere 
Beszer der verpflichteten Grundstücke, vorbehaltlich ihres Regresses an die eigent- 
lich Verpflichteten. 
. In Fällen augenblicklichen Bedürfnisses kann der Vorstand ausnahmsweise 
und vorbehaltlich späterer Ausgleichung der entstehenden Kosten zur erforderlichen 
Unterhaltung und Sicherung der Verbandsanlagen auch Naturalleistungen der 
Eigenthümer in Anspruch nehmen. 
In solchen Fällen ist der Wiesenvorsteher befugt, die nicht rechtzeitig oder 
die nicht gehörig ausgeführten Arbeiten oder Lieferungen nach einmaliger vergeb- 
licher Erinnerung au Kosten der Säumigen machen resp. beschaffen, und die 
Kosten von denselben durch Exekution beitreiben zu lassen. Eben dazu ist der 
Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen Genossen für ihre Grund- 
stücke obliegen und im Interesse der Anlage nicht unterbleiben dürfen. 
S. 6. 
Die Anlegung der für die Catutenmäßigen Zwecke des Verbandes nöthi- 
gen Werke, Dämme, Schleusen, Gräben u. s. w. muß jedes Verbandsmitglied 
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden insoweit 
ohne Entschädigung hergeben, als ihm der Werth durch das auf den Damm- 
böschungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige Vortheile der 
Anlage nicht ersetzt werden sollte. 
Streitigkeiten hierüber werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schieds- 
richterlich entschieden (§. 11.). 
K. 7. 
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden von einem Wieslen- 
vorsteher und sechs Beisitzern geleitet, die zusammen den Vorstand bilden. 
Der Vorsteher und die Beisitzer verwalten ein Ehrenamt, es werden ihnen 
jedoch die baaren Auslagen ersetzt. 
(Nr. 7061.) 50“ . .
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.