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Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Bonität zwei ökonomische Sachverständige zu
bestellen, denen bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungsverhältnisse ein
Wasserbauverständiger beigeordnet werden kann. ·
Die Regierung ernennt die Sachverständigen. Wird die Beschwerde ver-
worfen, so treffen die Kosten derselben den Beschwerdeführer.
Bis zur erfolgten definitiven Feststellung des Katasters wird, auf Grund
der bisherigen Ermittelungen, einstweilen ein summarisches Kataster vom Vorstande
aufgestellt, nach welchem die Beiträge, vorbehaltlich späterer Ausgleichung, aus-
geschrieben und eingezogen werden. Die Subrepartition in den einzelnen Ortschaften
ist dabei von den Ortsvorstehern zu bewirken und in streitigen Fällen von der
Regierung festzusetzen.
l 5.
Auf Grund des Katasters setzt der Kreislandrath die Hebelisten auf den
Antrag des Wiesenvorstehers fest, und läßt die Beiträge von den Säumigen durch
Administrativ-Exekution einziehen.
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer) oder andere
Beszer der verpflichteten Grundstücke, vorbehaltlich ihres Regresses an die eigent-
lich Verpflichteten.
. In Fällen augenblicklichen Bedürfnisses kann der Vorstand ausnahmsweise
und vorbehaltlich späterer Ausgleichung der entstehenden Kosten zur erforderlichen
Unterhaltung und Sicherung der Verbandsanlagen auch Naturalleistungen der
Eigenthümer in Anspruch nehmen.
In solchen Fällen ist der Wiesenvorsteher befugt, die nicht rechtzeitig oder
die nicht gehörig ausgeführten Arbeiten oder Lieferungen nach einmaliger vergeb-
licher Erinnerung au Kosten der Säumigen machen resp. beschaffen, und die
Kosten von denselben durch Exekution beitreiben zu lassen. Eben dazu ist der
Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen Genossen für ihre Grund-
stücke obliegen und im Interesse der Anlage nicht unterbleiben dürfen.
S. 6.
Die Anlegung der für die Catutenmäßigen Zwecke des Verbandes nöthi-
gen Werke, Dämme, Schleusen, Gräben u. s. w. muß jedes Verbandsmitglied
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden insoweit
ohne Entschädigung hergeben, als ihm der Werth durch das auf den Damm-
böschungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige Vortheile der
Anlage nicht ersetzt werden sollte.
Streitigkeiten hierüber werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schieds-
richterlich entschieden (§. 11.).
K. 7.
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden von einem Wieslen-
vorsteher und sechs Beisitzern geleitet, die zusammen den Vorstand bilden.
Der Vorsteher und die Beisitzer verwalten ein Ehrenamt, es werden ihnen
jedoch die baaren Auslagen ersetzt.
(Nr. 7061.) 50“ . .