Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Gegen diese Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht zu, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet werden muß. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. 
Der unterliegende Theil trägt die Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Landrathe des Kreises Braunsberg 
und zwei Beisitzern, von denen keiner Mitglied des Verbandes sein darf. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden auf den Vorschlag 
des Vorstandes von der Regierung auf drei Jahre ernannt. 
S. 12. 
Wegen der vorzunehmenden Entwässerungen und Grabenräumungen und 
wegen des Schutzes der Verbandsanlagen hat der Wiesenvorsteher die nöthigen 
Vorschriften zu erlassen und kann deren Nichtbefolgung mit Ordnungsstrafen bis 
zu drei Thaler bedrohen. 
K. 13. 
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staats unterworfen. Das 
Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrathe, von der Regierung zu Königsberg 
und von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt 
nach Maaßgabe dieses Statuts, übrigens in dem Umfange und mit den Befug- 
nissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Statuts 
überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich unterhalten, die 
Grundstücke des Verbandes Fergfäktig genützt und die Schulden regelmäßig ver- 
zinst und getilgt werden. 
S. 14. 
Dieses Statut kann nur mit landesherrlicher Genehmigung abgeändert 
werden. « 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. April 1868. 
(##. S.) Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
  
(Nr. 7062.)
	        
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