Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

für die Güter, als für den Personenverkehr, sowie jeder Erhöhung 
der Tarife; 
b) dee Genehmigung) nöthigenfalls auch die Abänderung des Fahr- 
planes; 
J) die Bestätigung der Wahl des obersten Administrations - Beamten 
(Spezialdirektors) und des obersten technischen Beamten (Ober- 
Ingenieurs resp. Betriebsdirektors), welcher die formelle Qualifikation 
sum Bauinspektor besitzen muß, sowie die Genehmigung der diesen 
eiden Beamten zu ertheilenden Geschäfts-Instruktionen. Auch die 
Qualifikation des die Bauausführung leitenden Ingenieurs unterliegt 
der Prüfung des Handelsministers. 
2) Zur Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbahnen 
zu militairischen Zwecken (Gesetz. Samml. für 1843. S. 373.) ist die 
Gesellschaft verpflichtet, sowohl sich den Bestimmungen des Reglements 
vom 1. Mai 1861., betreffend die Organisation des Luansponte größerer 
Truppenmassen auf den Eisenbahnen, desgleichen für die Beförderung 
von Truppen, Militaireffekten und sonstigen Armeebedürfnissen auf den 
Staatsbahnen — endlich der Instruktion vom 1. Mai 1861. für den 
Transport der Truppen und des Armeematerials auf den Eisenbahnen 
und den künftigen Abänderungen und Ergänzungen dieser Reglements 
und Instruktionen zu unterwerfen, als auch Militair-Personen und Effekten 
jeglicher Art zu ermäßigten Preisen zu transportiren. Bei Normirung 
der Fahrpreise sollen die niedrigsten Preise maaßgebend sein, welche die 
Militairverwaltung mit anderen Eisenbahnen vereinbart hat, oder noch 
vereinbaren wird. 
3) Außer der Uebernahme der unentgeltlichen Beförderung von Postsachen 
und Postwagen, gemäß §. 36. des Gesetzes vom 3. November 1838., 
9. des Gesetzes vom 5. Juni 1852.) §. 5. des Gesetzes vom 
1. Mai 1860., ist die Gesellschaft auch verpflichtet, die begleitenden 
PSoltnhufteu. und das expedirende Postpersonal W zu be- 
ördern. 
Ferner hat die Gesellschaft, soweit die Postverwaltung es verlangt, 
bei Errichtung der Stationsgebäude auf den Bahnhöfen in denselben 
geeignete Postlokale vorzusehen und diese der Postverwaltung gegen eine 
jährliche Miethsentschädigung zu überlassen, welche in Ermangelung der 
Vereinbarung vom Handelsministerium festgestellt wird. 
4) Die Gesellschaft gestattet unentgeltlich die Anlage eines Staatstelegraphen 
längs der Bahn unter den von dem Handelsminister festzustellenden Be- 
dingungen, ist auch verpflichtet, nach Maaßgabe der Anordnung des 
Staates, den Eisenbahntelegraphen zur Benutzung von Staats= und 
Privatdepeschen einzuräumen. 
5) Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen) welche wegen polizeilicher 
Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen 
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