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werden, pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen er-
wachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung
eines besonderen Polisei Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu tragen.
Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemähheit
des Gesetzes vom 21. Dezember 1846. (Gesetz Samml. für 1847. S. 21.)
für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu leisten.
Nicht minder wird die Gesellschaft den Anforderungen der zu-
ständigen Behörde wegen Genüg#g des kirchlichen Bedürfnisses der beim
Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und
erforderlichen Falles auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten
übernehmen.
6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, für ihre Beamten und Arbeiter Pen-
sions.) Wittwen.) Verpflegungs= und Unterstützungskassen einzurichten und
zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten. Dabei sind, unter
Beachtung der jetzt oder künftig bestehenden allgemeinen Grundsätze für
die Staats-Eisenbahnen, mindestens keine für die Beamten, deren Familien
und für die Arbeiter un günstigere Normen aufzustellen, als sie jene
Staats= Eisenbahnreglements enthüten.
7) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter,
Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer tech-
nischen Vorbildung Bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil.
Anstellungsberechtigung entlassenen Militgirs des Königlich Preußischen
Heeres, soweit dieselben das fünfunddreißigste Lebensjahr noch nicht zu-
rückgelegt haben, zu wählen.
S. 9.
Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen: Verwaltung
1) durch die Gesammtheit der Aktionaire in der Generalversammlung uth
G. 27 ff.);
2) durch den Verwaltungsrath, bestehend aus funfzehn Mitgliedern, und
3) durch die Direktion.
. 10.
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionairen wegen Schlichtvs
rückständig gebliebener Einzahlungen auf die Aktien . 16.) sind im Gerichts.weln
stande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sich jeder Aktienzeichner und
dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung resp. durch den Erwerb der Rechte
aus der Zeichnung kraft des enwärtigen Statuts unterwirft. Sonstige Streitig-
keiten in gesellschaftlichen —— zwischen der Gesellschaft und den
Aktionairen) desgleichen mit den Vertretern und Beamten der Gesellschaft, sollen
jederzeit durch Schiedsrichter, welche im Bezirke des Königlichen Kreisgerichts zu
Halle (efr. §. 4.) wohnen müssen, entschieden werden, von denen jeder Theil
aine oder zwei ernennt und welche bei Meinungsverschiedenheit einen Obmann
wählen.
(Tr. 7064.) Ge-