Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

—  384  —

Fuͤr  diese  ihre  Thätigkeit,  während  welcher  sie  die  Pflichten  und  Rechte
der  ordentlichen  Mitglieder  der  Direktion  zu  üben  haben,  erhalten  sie  Diäten
und  event.  Reisekosten,  deren  Höhe  der  Verwaltungsrath  bestimmt,  hierbei  dür—
fen  die  höchsten  den  ordentlichen  Direktoren  verwilligten  Satze  indeß  nicht  überschritten
  werden.

Die  Wahl  der  stellvertretenden  Mitglieder  der  Direktion  muß  jedesmal  in
der  ersten  Sitzung  des  Verwaltungsrathes  stattfinden,  welche  der  Neuwahl  der
Mitglieder  des  letzteren  durch  die  Generalversammlung  folgt.

Sofern  und  sobald  ein  Stellvertreter  aufhört,  Mitglied  des  Verwaltungsrathes
  zu  sein,  erlischt  auch  sein  Recht  und  seine  Pflicht,  als  stellvertretender
Direktor  zu  fungiren.

K.  41.

Diie  Direktion  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  drei  Mitglieder,  einschließlich
  des  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreters,  anwesend  sind.

KC.  42.

Die  Direktion  verwaltet  sämmtliche  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  soweit
sie  nicht  ausdrücklich  durch  gegenwärtiges  Statut  zur  Kompetenz  der  Generalversammlung
  oder  des  Verwelemmgoratßes  gewiesen  sind.  Sie  bringt  ihre  eigenen,)
  sowie  die  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  in  Ausführung  und  ernennt
und  entläßt  die  Beamten  der  Gesellschaft.  Sie  verwaltet  den  Gesellschaftsfonds
und  die  künftig  eingehenden  Bahn=  und  Transportgelder)  sowie  alle  sonstigen
Einnahmen  der  Gesellschaft,  erwirbt  die  zur  Erreichung  des  Gesellschaftszweckes
erforderlichen  Grundstücke  und  sonstiges  bewegliches  und  unbewegliches  Eigenthum,
bewirkt  die  vollständige  Erbauung  der  Bahn  nach  dem  genehmigten  Bauplane,
sowie  demnächst  ihre  Unterhaltung,  desgleichen  die  Muführung  Anschaffung,
Unterhaltung  der  erforderlichen  Gebäude,  Materalien,  Transportmittel  und  Utensilien,
  organisirt  und  leitet  den  Transportbetrieb,  schließt  alle  im  Interesse  der
Gesellschaft  erforderlichen  Verträge  Namens  derselben  und  repräsentirt  allein  die
Gesellschaft  in  ihren  Verhältnissen  nach  Außen.

Sie  hat  hierbei  alle  diejenigen  Rechte  und  Pflichten,  welche  das  Allgemeine
  Deutsche  Handelsgesetbuch  (Art.  227—241.)  und  das  Einführungsgesetz
dazu  vom  24.  Juni  1861.  (Art.  12.  F.  6.)  dem  Vorstande  einer  Aktiengesellschaft
  beilegen.

Insbesondere  ist  die  Direktion  legitimirt,  die  Gesellschaft  in  allen  gerichtlichen
  Handlungen  zu  vertreten,  Eintragungen  jeder  Art  in  die  Hypothekenbücher
und  Löschungen  in  denselben  zu  bewilligen,  Wiederveräußerungen  vorzunehmen,
Vergleiche  zu  schließen  und  Streitigkeiten  schiedsrichterlichen  Entscheidungen  zu
unterwerfen.

Alle  Erklärungen,  Urkunden,  Verträge  und  Verhandlungen,  welche  die
Direktion  ausstellt  resp.  vollzieht,  sind  verbindlich  für  die  Gesellschaft,  sobald  sie
vom  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter  und  mindestens  noch  einem  Mitgliede
der  Direktion  unterschrieben  sind.  (4

.  43.