Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

Die  Beschlüsse  werden  in  der  Regel  durch  absolute  Stimmenmehrheit  gefaßt,
  jedoch  findet  davon  eine  Ausnahme  statt  bei  den  nach  8.  31.  ad  1.  bis  6.
7.  und  8.  gedachten  Gegenständen,  über  welche  nur  eine  Majorität  von  zwei
Drittheilen  der  anwesenden  oder  vertretenen  Stimmen  entscheiden  kann.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

K.  37.

Wahl  des  Bei  der  Weßt  der  Mitglieder  des  Perwaltungerathes  findet  in  den  jähr-—
  lichen  ordentlichen  Generalversammlungen  folgendes  Verfahren  statt:

a)  die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel,  auf  deren  jeden  eine,  der  Zahl
der  zu  Erwählenden  gleiche  Zahl  Namen  wahsschiger  Mitglieder  zu
setzen  istz

b)  Stimmzettel,  welche  formell  ungültig  sind,  bleiben  ebenso  wie  unstatthafte
  Wahlen  unberücksichtigt;

Jc)  der  Vorsitzende  ernennt  aus  der  Versammlung  Kommissarien,  welche
unter  Zuziehung  des  Syndikus  oder  dessen  Stellvertreter  die  Stimnzettel
sammeln,  nach  dem  jedesmaligen  Skrutinium  die  Unterschriften  der
Stimmzettel  und  die  beigefügte  Stimmzahl  nach  dem  angefertigten,  von
dem  Syndikus  der  Gesellschaft  zu  verifizjirenden  und  von  ihm  und  den
ernannten  Kommissarien  zu  unterschreibenden  Verzeichnisse  der  anwesenden
Aktionaire  prüfen  und  nach  erfolgter  Werifikation  den  Inhalt  der  Stimmzettel,
  unter  Verschweigung  des  Ramens  des  Stimmgebers,  laut  verlesen
  und  die  Resultate  der  Abstimmung  zusammenstellen.

Als  erwählt  werden  diejenigen  erachtet,  welche  nach  Inhalt  der  betreffenden
  Stimmzettel  die  größte  Anzahl  der  Stimmen  und  zugleich  die
absolute  Stimmenmehrheit  erhalten  haben.  Ist  die  absolute  Majorität
nicht  erreicht,  so  werden  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten
!srm7  in  doppelter  Anzahl  der  noch  zu  Wählenden  zur  engeren  Wahl
gestellt.

e)  Das  Resultat  der  Abstimmung  wird  iht  in  das  über  die  Verhandlung
  aufzunehmende  Protokoll  registrirt)  die  Stimmzettel  aber  werden
  mit  dem  Siegel  der  Gesellschaft  verschlossen  und  asservirt.

4))  Bei  eintretender  Stimmengleichheit  bei  der  Wahl  entscheidet  über  die
Priorität  das  Loos,  nach  einer  vom  Vorsitzenden  in  der  Versammlung
selbst  zu  treffenden  Anordnung.  Sollte  einer  oder  mehrere  der  gewählten
Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  die  Annahme  des  Amtes,  zu  welchem
überhaupt  ein  Zwang  nicht  stattfindet,  ausschlagen,  was  angenommen
wird,  sofern  sie  sich  binnen  acht  Tagen  nach  geschehener  Bekanntnachung
der  Wahl  nicht  schriftlich  zur  Annahme  bereit  erklärt  haben,  so  rücken
si  der  Reihenfolge  diejenigen  ein,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten

aben.

W.

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K.  38.