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derselben in dieser Zeit eingehen, so müssen beide Komités gemeinschaftlich ein
anderes Blatt in Stelle des eingegangenen wählen.
gz. 61.
Der durch das gegenwärtige Statut konstituirte erste Verwaltungsrath ist
ermächtigt, die von der Königlich Preußischen Regierung etwa als erforderlich
u erachtenden Abänderungen ice Statuts vorzunehmen und in urkundlicher
bea selbst oder durch Seine Durchlaucht Herrn Herzog von Ujest und den
ankdirektor Herrn Hermann Henckel, und zwar jeden von beiden allein oder
bede hulmmen, mit verbindlicher Kraft für alle Aktionaire der Gesellschaft zu
vollziehen.
KG. 62.
Wer durch Aktienzeichnung dem Unternehmen beitritt, unterwirft sich damit
den von dem Gründungs-Komité verlautbarten Bestimmungen dieses Statuts
und erkennt alle von dem Komité als Stellvertreter der Gesellschaft innerhalb
der statutenmäßigen Grenzen getroffenen Maaßnahmen und eingegangenen Ver-
pflichtungen als für sich verbindlich an.
z. 63.
Die Staatsregierung ist berechtigt, zu spezieller technischer Beaufsichtigung
der Bauausführung einen besonderen sechschen Kommissarius zu bestellen, welcher
unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Aufsichtsrechts und der daraus entsprin-
genden Befugnisse des Staats ermächtigt sein soll, sich zu jeder Zeit, in jeder
ihm geeignet scheinenden Weise von der vorschriftsmäßigen und soliden Ausfüh-
rung des Baues nach den genehmigten Plänen und Konstruktionen und von der
Beschaffenheit der zu verwendenden Materialien und Betriebsmittel durch Ein-
sichtnahme und Proben Ueberzeugung zu verschaffen. Seinen Anordnungen ist
die Gesellschaft, unter Vorbehalt des R.urses an das Königliche Ministerium
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, binnen zehntägiger präklusivischer
Frist unbedingt Folge zu leisten verbunden.
Es steht ihm das Recht zu) in dringenden Fällen selbstständig, sonst aber
mit Genehmigung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde, die Aufführung eines Bau-
werkes und die Benutzung von Betriebsmitteln zu untersagen.
Die dem Staate durch die spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat die
Gesellschaft nach Bestimmung des Kömiglichen Ministeriums für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten vorschußweise zu berichtigen resp. zu erstatten.
Bei-