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(Nr. 7066.) Allerhöchster Erlaß vom 11. April 1868., betreffend die Ressortverhältnisse be-
züglich des Lehnswesens in den neuen Landestheilen.
A-# den Antrag des Staatsministeriums vom 8. d. M. bestimme Ich, daß in
den durch das Gesetz vom 20. September 1866. (Geseß-Smmm. S. 555.) mit
der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen das landesherrliche Lehnswesen
mit Ausschluß von Thronlehnen, bezüglich deren der Allerhöchste Erlaß vom
3. Oktober 1848. (Gesetz Samml. S. 269.) Anwendung findet, sowie von Erb-
ämterlehnen, deren Ressortverhältnisse zu regeln vorbehalten bleibt, unter der
ressortmäßigen Aufsicht des Finanzministers und, soweit das landespolizeiliche und
politische Interesse betheiligt ist, des Ministers des Innern der Domainen-Ver-
waltungsbehörde von Hannover beziehungsweise den Regierungen zu Kassel und
Wiesbaden zur Bearbeitung nach Maaßgabe ihrer Geschäftsinstruktionen über-
tragen werde.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 11. April 1868.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck. Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Jtzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
An das Staatsministerium.
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