—– 4056 —
hat. — Die für die Beamten der Nordbahn, deren Wittwen und Kinder be-
stehende Pensions= und Unterstützungskasse, die Beamten- Sterbekasse, sowie die
Arbeiter Kranken- und Unterstützungskasse bleiben nach den betreffenden Statuten
bestehen, wenn nicht mit Zustimmung der beiderseitigen Berechtigten eine Ver-
einigung der genannten Kassen mit den entsprechenden der Bergisch Märkischen
Baß zu Stande kommt. Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft tritt in
alle rücksichtlich der erwähnten Kassen von der Hessischen Nordbahn übernommenen
Verbindlichkeiten ein.
g. 9.
Die auf das Jahr 1867. fallende Dividende der Aktionaire der Nordbahn
wird von der seitherigen Vertretung der Gesellschafte oder aber — sofern die
Verwaltung der Bahn schon früher an die Königliche Eisenbahndirektion zu
Elberfeld übergegangen sein möchte — von dieser letzteren berechnet und nach
Anhörung des Gutachtens der Deputation der Nordbahn-Aktionaire vom König-
lichen Handelsministerium festgesetzt.
S. 10.
Die Behufs dieses Vertragsabschlusses entstehenden gerichtlichen resp. nota-
riellen und Stempel-Kosten übernimmt die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft.
Behufs Berechnung der letzteren wird bemerkt, daß das für die Uebertragung des
Eigenthums der Nordbahn an die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft epa.
lirte, im H. 7. bezeichnete Entgelt zu # für das Mobiliar- und zu für das
Immobiliarvermögen der Nordbahn gewährt ist.
Kassel und Elberfeld, den 7./10. März 1868.
Jahrgang 18686. (Nr. 7067.) 56 For-