Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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hat. — Die für die Beamten der Nordbahn, deren Wittwen und Kinder be- 
stehende Pensions= und Unterstützungskasse, die Beamten- Sterbekasse, sowie die 
Arbeiter Kranken- und Unterstützungskasse bleiben nach den betreffenden Statuten 
bestehen, wenn nicht mit Zustimmung der beiderseitigen Berechtigten eine Ver- 
einigung der genannten Kassen mit den entsprechenden der Bergisch Märkischen 
Baß zu Stande kommt. Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft tritt in 
alle rücksichtlich der erwähnten Kassen von der Hessischen Nordbahn übernommenen 
Verbindlichkeiten ein. 
g. 9. 
Die auf das Jahr 1867. fallende Dividende der Aktionaire der Nordbahn 
wird von der seitherigen Vertretung der Gesellschafte oder aber — sofern die 
Verwaltung der Bahn schon früher an die Königliche Eisenbahndirektion zu 
Elberfeld übergegangen sein möchte — von dieser letzteren berechnet und nach 
Anhörung des Gutachtens der Deputation der Nordbahn-Aktionaire vom König- 
lichen Handelsministerium festgesetzt. 
S. 10. 
Die Behufs dieses Vertragsabschlusses entstehenden gerichtlichen resp. nota- 
riellen und Stempel-Kosten übernimmt die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft. 
Behufs Berechnung der letzteren wird bemerkt, daß das für die Uebertragung des 
Eigenthums der Nordbahn an die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft epa. 
lirte, im H. 7. bezeichnete Entgelt zu # für das Mobiliar- und zu &# für das 
Immobiliarvermögen der Nordbahn gewährt ist. 
Kassel und Elberfeld, den 7./10. März 1868. 
Jahrgang 18686. (Nr. 7067.) 56 For-
	        
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