Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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mußer den dort bereichneten Bahnstrecken auch die Nordbahn und deren etwa von 
der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft unternommenen Erweiterungen mit 
allen auf beiden ruhenden Verpflichtungen zu übernehmen und der Bergzisch- 
Märkischen Eisenbahngesellschaft alle von ihr für den Nordbahn-Erwerb vertrags- 
mäßig geleisteten Zahlungen, insbesondere den Nominalbetrag der an die Nord- 
bahn Astonalre für deren Aktien umgetauschten 5prozentigen Prioritäts-Obligationen 
(Cefr. 9. 4. des betreffenden Vertrages) zu ersetzen und die gesammten Anlage- 
osten der Erweiterungen zu erstatten hat. 
  
(Nr. 7068.) Privilegium der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft zur Emission von 
8 Millionen Thaler NordbahnPrioritäts Obligationen. Vom 
17. April 1868. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft auf Grund des mit 
der Hessischen Nordbahngesellschaft abgeschlossenen Betriebsüberlassungs- resp. 
Kaufvertrages vom 7./10. März 1868. darauf angetragen hat, ihr zum Zwecke 
des darin stipulirten Umtausches der Aktien der Nordbahngesellschaft in Prioritäts- 
Obligationen, resp. Behufs Gewähnng der stipulirten Kapitalabfindung an die 
Aktionaire der Nordbahn die Ausgabe der gedachten, auf den Inhaber lautenden 
Prioritäts-Obligationen im Gesammt-Nominalbetrage von acht Millionen Thaler 
zu gestatten, wollen Wir in Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Unter- 
nehmens und in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Mai 1833. durch 
gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung hierzu unter den 
nachfolgenden Bedingungen ertheilen. 
K. 1. 
Die zu emittirenden Obligationen werden unter der Bezeichnung: 
„Nordbahn-Prioritäts-Obligationen der Bergisch-Märkischen Eisenbahn- 
gesellschaft" 
nach dem wuliegenden Schema A. unter fortlaufenden Nummern in Apoints von 
500 und 100 Thalern stempelfrei ausgefertigt. Auf der Rückseite der Obliga- 
tionen wird dieses Privilegium abgedruckt. Vieeben werden von der Königlichen 
Eisenbahndirektion unterschrieben und von einem Beamten der letzteren kontra- 
signirt. Die für diese Obligationen nach dem ferner anliegenden Schema B. 
auszufertigenden Zinskupons, sowie die Anweisungen zu deren Empfange (Talons) 
werden mit dem Faksimile der Direktion versehen und von einem Beamten der- 
selben unterschrieben. Die erste Serie der Zinskupons für zehn Jahre neest
	        
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