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statt, und die Auszahlung der zur Amortisation gelangenden Obligationen erfolgt
am 2. Januar des nächstfolgenden Jahres.
Der Verwaltung der Bergisch-Märkischen Eisenbahn bleibt das Recht vor-
behalten, sowohl den Amortisationsfonds beliebig zu verstärken und dadurch die
Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen, als auch sämmtliche Priori-
täts-Obligationen durch die öffentlichen Blälter jederzeit mit sechsmonatlicher
Frist zu kündigen und durch Jahlung des Nommnalwerhes einzulösen.
KG. 4.
Die Ausloosung der alljährlich zu amortisirenden Prioritäts= Obligationen
geschieht in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Eisenbahndirektion und
eines protokollirenden Notars in einem vierzehn Lage vorher zur öffentlichen Kenntniß
z bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Obligationen
er Zutritt gestattet ist.
G. 5.
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen
14 Tagen nach Abhaltung des im F. 4. gedachten Termins bekannt gemacht.
ie Auszahlung der ausgeloosten, sowie der in Gemäßheit des F. 3. in
#ne gekündigten Obligationen erfolgt an den im §. 2. bezeichneten Zahlstellen
an die Vorzeiger der betreffenden Prioritäts-Obligationen gegen Auslieferung
derselben und der dazu gehörigen noch nicht fälligen Zinskupons und der Talons.
Werden die Kupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden
an dem Kapitalbetrage gekürzt und zur Eiwbsung der Kupons verwendet, sobald
dieselben zur Zahlung präsentirt werden.
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung
jeder Prioritäts-Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem
aere * oder sonst gekündigt und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt
gemacht ist.
Die in Folge der Ausloosung oder sonstigen Kündigung eingelösten Prio-
ritäts-Obligationen werden in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Eisen-
bahndirektion und eines protokollirenden Notars verbrannt, und es wird eine
Anzeige darüber durch öffentliche Blätter bekannt gemacht.
S. 6.
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost resp. gekundigt sind,
und welche ungeachtet der Bekanntmachung in öffentlichen Blättern nicht recht-
eitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von
er Königlichen Eisenbahndirektion alljährlich einmal öffentlich aufgerufen. Gehen
sie dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen
Aufruf zur Realisation ein, so erlischt jeder Anspruch aus denselben an das
Gesellschaftsovermögen, was von der Direktion öffentlich bekannt gemacht wird.
Obgleich also aus dergleichen Prioritäts-Obligationen keinerlei Verpflichtungen
für die Gesellschaft in späkerer Zeit abgeleitet werden können, so steht doch Oer
L-