Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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statt, und die Auszahlung der zur Amortisation gelangenden Obligationen erfolgt 
am 2. Januar des nächstfolgenden Jahres. 
Der Verwaltung der Bergisch-Märkischen Eisenbahn bleibt das Recht vor- 
behalten, sowohl den Amortisationsfonds beliebig zu verstärken und dadurch die 
Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen, als auch sämmtliche Priori- 
täts-Obligationen durch die öffentlichen Blälter jederzeit mit sechsmonatlicher 
Frist zu kündigen und durch Jahlung des Nommnalwerhes einzulösen. 
KG. 4. 
Die Ausloosung der alljährlich zu amortisirenden Prioritäts= Obligationen 
geschieht in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Eisenbahndirektion und 
eines protokollirenden Notars in einem vierzehn Lage vorher zur öffentlichen Kenntniß 
z bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Obligationen 
er Zutritt gestattet ist. 
G. 5. 
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 
14 Tagen nach Abhaltung des im F. 4. gedachten Termins bekannt gemacht. 
ie Auszahlung der ausgeloosten, sowie der in Gemäßheit des F. 3. in 
#ne gekündigten Obligationen erfolgt an den im §. 2. bezeichneten Zahlstellen 
an die Vorzeiger der betreffenden Prioritäts-Obligationen gegen Auslieferung 
derselben und der dazu gehörigen noch nicht fälligen Zinskupons und der Talons. 
Werden die Kupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden 
an dem Kapitalbetrage gekürzt und zur Eiwbsung der Kupons verwendet, sobald 
dieselben zur Zahlung präsentirt werden. 
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung 
jeder Prioritäts-Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem 
aere * oder sonst gekündigt und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt 
gemacht ist. 
Die in Folge der Ausloosung oder sonstigen Kündigung eingelösten Prio- 
ritäts-Obligationen werden in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Eisen- 
bahndirektion und eines protokollirenden Notars verbrannt, und es wird eine 
Anzeige darüber durch öffentliche Blätter bekannt gemacht. 
S. 6. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost resp. gekundigt sind, 
und welche ungeachtet der Bekanntmachung in öffentlichen Blättern nicht recht- 
eitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von 
er Königlichen Eisenbahndirektion alljährlich einmal öffentlich aufgerufen. Gehen 
sie dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen 
Aufruf zur Realisation ein, so erlischt jeder Anspruch aus denselben an das 
Gesellschaftsovermögen, was von der Direktion öffentlich bekannt gemacht wird. 
Obgleich also aus dergleichen Prioritäts-Obligationen keinerlei Verpflichtungen 
für die Gesellschaft in späkerer Zeit abgeleitet werden können, so steht doch Oer 
L-
	        
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