Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Zu Urkund dieses haben Wir das gegemwärtige Privilegium Allerhöchst- 
eigenhändig vollzogen und unter dem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, 
ohne jedoch 
dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befrie- 
digung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten 
Dritter zu präjudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu 
machen. 
Gegeben Berlin, den 17. April 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt. 
Schema A.
	        
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