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(Nr. 7072.) Allerhöchster Erlaß vom 25. März 1868., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vortechte an die Stadigemeinde Canth, im Kreise Neumarkt
Regierungsbezirks Breslau, für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee
vom Bahnhofe Canth der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn über
Stadt Canth bis jenseit Krieblowitz, im Kreise Breslau, in der Richtung
auf Gniechwip.
N Ich durch Meinen Erlaß rom heutigen Tage den von der Stadtgemeinde
Canth, im Kreise Neumarkt des Regierungsbezirks Breslau) beabsichtigten Bau
einer Chaussee vom Bahnhofe Canth der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisen-
bahn über Stadt Canth bis jenseit Krieblowitz, im Kreise Breslau, in der Richtung
auf Gniechwitz genehmigt saber, verleihe Ich hierdurch der Stadt Canth das
Expro riatsonkreht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen
das Recht zur Entnahme der Chausseeban und Umterhealtungs-Materialien, nach
Maagabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf
diese Straße. Zugleich will Ich der genannten Stadtgemeinde gegen Uebernahme
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung
des Chausseegeldes nach den Besimmunzen des für die Staats-Chausseen jedesmal
geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim-
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätz-
lichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen
angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 25. März 1868.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplih.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Xr. 7073.)