Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7074.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Sensburger Kreises im Betrage von 42/000 Thalern, II. Emission. 
Vom 28. März 1868. 
Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Sensburger Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 29. Januar d. J. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom 
Kreise unternommenen Chausseebauten, außer der durch das Privilegium vom 
20. Juni 1865. (Gesetz Samml. für 1865. S. 852. ff.) genehmigten Ausgabe 
von Kreis = Obligationen im Betrage von 25,000 Thalern noch erforderlichen 
Geldmittel im Wege einer weiteren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den 
Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, 
mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu 
dem angenommenen Betrage von 42,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich 
hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erin- 
nern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gestzes vom 17. Juni 1833. 
zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 42),000 Thalern, in Buch- 
staben zweiundvierzig tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
20,000 Thaler à 500 Rthlr., 
10,000 à 200 
12,000 à 100 
= 40000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf 
Le jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
olgeordnung jährlich vom Jahre 1870. ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent 
des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldraten, zu 
tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung 
mit der rechtlichen Wirtung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen 
die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nach- 
weisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird), ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Lürtunduch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28. März 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
  
  
  
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