Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 421 — 
Provinz Preußen, Regierungsbezirk Gumbinnen. 
Obligation 
  
des 
Sensburger Kreises 
Littr. ..... M . .. .. 
uͤber 
............... Thaler Preußisch Kurant 
II. Emission. 
Auf Grund des unten . enehmigten Kreistagsbeschlusses vom 
29. Januar 1868. wegen Aufnahme einer Schuld von 42,000 Thalern bekennt 
sich die ständische Kommission fur die Chausseebauten des Sensburger Kreises 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläu- 
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehneschuld vpddpdo ... Tha- 
lern Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf 
Prozent jährlich zu verzinsen ist. « 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 42,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1870. ab mit mindestens Einem Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zin- 
sen von den getilgten Schuldraten. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1870. ab in dem 
Monate Juli jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Til- 
gungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die 
chündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
ummern und Beträge, sowie der Rückzahlungs-Termine) je vier, drei, zwei 
und Einen Monat vor den letzteren durch den Staatsanzeiger, das Amtsblatt 
der Königlichen Regierung zu Gumbinnen und das Sensburger Kreisblatt, even- 
tuell durch anderweit von dem Staate noch näher zu bestimmende Publikations- 
Organe bekannt gemacht werden. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es 
in halbjährlichen Terminen postnumerando am 2. Januar und am 1. Juli jeden 
Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte 
mit jenem verzinset. *1 
(Nr. 7074) Die 
 
	        
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