Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Die Rückzahlung dieses Gesammtdarlehns von 25,000 Thalern geschieht, 
nach Emission der Obligationen, vom Nre 1869. ab binnen spätestens 31 Jah- 
ren nach Maaßgabe des festgestellten Tilgungsplanes dergestalt, daß die darin 
jährlich ausgeworfene Amortisationsrate in den Haushaltsetat aufgenommen und 
aus diesem Tilgungsfonds die Stadt-Obligationen mittelst Ausloosung eingelöst 
werden. 
Die Stadtgemeinde Grabow a. d. O. behält sich das Recht vor, den Til- 
gungsfonds zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen 
auf einmal zu kündigen. Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungs. 
recht zu. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden 
unter Bezeichnung ihrer Nummern, sowie des Termins, an welchem die Rück- 
zahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. 
Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens drei Monate vor dem Zahlungs- 
termine in dem Preußischen Staatsanzeiger, in dem Amtsblatte der Königlichen 
Regierung zu Stettin und in einer in Stettin erscheinenden, mit Zustimmung 
der dasigen Königlichen Regierung auszuwählenden Zeitung. — Jedesmal, so- 
bald eines dieser Blätter eingehen sollte, wird an Stelle desselben ein anderes 
mit Genehmigung der Königlichen Regierung zu Stettin bestimmt werden. 
Die jährliche Ausloosung erfolgt im Monat September durch den Ma- 
istrat und die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen vom 1. April des auf 
1i- Ausloosung folgenden Jahres ab. 
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zurückzuzahlen 
ist, wird dasselbe in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli, mit 
fünf Prozent jährlich verzinst. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals geschieht gegen bloße Rück. 
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kämmereikasse zu Grabow a. d. O. in der nach dem Eintritte des Fäl- 
ligkeitstermins folgenden Zeit. Auch werden die fälligen Zinskupons bei allen 
Zahlungen an die hiesige städtische Kasse in Zahlung angenommen. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibun 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale ab- 
gezogen. 
Die ausgeloosten, beziehungsweise gekündigten Kapitalbeträge, welche inner- 
halb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie 
die innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig 
eworden, nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten der Stadtgemeinde 
Prabom a. d. O. In Ansehung der verlorenen und vernichteten Obligationen 
oder Zinskupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Kupons Bezug 
habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots 
und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere, I#. 1. bis 13., 
mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung: 
a) die im H. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem Ma- 
gistrate zu Grabow a. d. O. gemacht werden, welchem alle diejenigen 
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