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Gesetz= Sammlung
für die
(Nr. 7080.) Allerhöchster Erlaß vom 28. März 1868., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte für den Bau einer Kreis-Chaussee von Dalheim, im Kreise
Büren, Regierungsbezirk Minden, über Merhoff und Oiedorf bis zur
Arnsberg-Beverunger Staatsstraße bei Westheim. «
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis-
Chaussee von Dalheim, im Keise Büren, Regierungsbezirk Minden, über Mer-
hoff und Oisdorf bis zur Arnsberg. Beverunger Staatsstraße bei Westheim ge-
nehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Büren das Expropriationsrecht
für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht r
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der
für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße.
Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chaussee-
Möig Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes
nach den Bestimmungen des für die Sthats. Chausern jedesmal geltenden Chaussee-
HFeld Tarife, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die
efreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften,
wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden,
hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld= Tarife vom 29. Februar
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die
gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 28. März 1868. ·
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minfser für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Johrgang 1866. (Nr. 7080—7081, 61 (Nr. 7081.)
Ausgegeben zu Berlin den 20. Mai 1868.