Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Gesetz= Sammlung 
für die 
  
  
(Nr. 7080.) Allerhöchster Erlaß vom 28. März 1868., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte für den Bau einer Kreis-Chaussee von Dalheim, im Kreise 
Büren, Regierungsbezirk Minden, über Merhoff und Oiedorf bis zur 
Arnsberg-Beverunger Staatsstraße bei Westheim. « 
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis- 
Chaussee von Dalheim, im Keise Büren, Regierungsbezirk Minden, über Mer- 
hoff und Oisdorf bis zur Arnsberg. Beverunger Staatsstraße bei Westheim ge- 
nehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Büren das Expropriationsrecht 
für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht r 
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der 
für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. 
Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chaussee- 
Möig Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes 
nach den Bestimmungen des für die Sthats. Chausern jedesmal geltenden Chaussee- 
HFeld Tarife, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die 
efreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, 
wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, 
hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld= Tarife vom 29. Februar 
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die 
gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 28. März 1868. · 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minfser für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
Johrgang 1866. (Nr. 7080—7081, 61 (Nr. 7081.) 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Mai 1868.
	        
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