Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Gr. 7081) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der Stadt 
Eisleben, Regierungsbezirk Merseburg, zum Betrage von 25,000 Thalern. 
Vom I17. April 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
ertheilen, nachdem der Magistrat der Stadt Eisleben im Einverständnisse mit der 
Stadtverordneten-Versammlung daselbst darauf angetragen hat, zur Bestreitung 
außerordentlicher, zur Herstellung einer Wasserleitung, eines Freischulhauses und 
anderer baulichen Anlagen erforderlichen Ausgaben eine Anleihe von 25,000 Thalern 
aufnehmen und zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons 
versehene und Seitens der Gläubiger unkündbare Stadt-Obligationen ausgeben 
zu dürfen, in Gemäßheit des 9. J. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. (Gesetz 
Samml. für 1833. S. 75.) durch gegenwärtiges Privilegium zur Ausstellung 
von fünfundzwanzig Tausend Thalern Eislebener Stadt-Obligationen, welche 
nach dem anliegenden Schema 
a) in 175 Stücken zu 100 Thalern = 17,500 Thaler, 
b - 115 ". - 50 - — 5,78 " 
s 70 * * 25 t 1,750 * 
auszufertigen, mit fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen und nach dem fest- 
geseellen Kilgungsplane durch Ausloosung oder auch durch Ankauf mit mindestens 
inem Prozent der Kapitalschuld unter Zuwachs der durch die successive Tilgung 
der letzteren herbeigeführten Jinsenersparnisse, von Zeit der erfolgten Emission 
ab, in längstens 37 Jähren zu amortifiren sind, mit Vorbehalt der Rechte Dritter, 
Unsere landesherrliche Genehmigung, ohne jedoch dadurch den Inhabern der 
Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des 
Staates zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 17. April 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
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