Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Rückzahlung  der  Darlehns-Valuta  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese
Bekanntmachung  erfolgt  drei  Monate  vor  dem  Zahlungstermine  in  dein  Amtsblatte
  der  Königlichen  Regierung  zu  Merseburg,  in  dem  Staatsanzeiger  und  in
dem  hiesigen  Kreisblatte.  Sollte  eines  dieser  Blätter  eingehen,  so  bestimmt  der
Magistrat  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung.  in  welchem  anderen
Blatte  die  Bekanntmachung  erfolgen  soll  und  publizirt  dies  durch  die  übrigen
obengenannten  Blätter.  Va  zu  dem  Tage,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapital
  zurückzugeben  ist,  wird  dasselbe  in  halbjährlichen  Terminen,  am  1.  April
und  1.  Oktober,  von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinset.

Die  Auszahlung  des  Kapitals  und  der  Zinsen  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  dieser  Schuldverschreibung,  beziehungsweise  der  ausgegebenen  Zinskupons
ei  der  Kämmereikasse  zu  Eisleben  in  der  nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins
  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abezogen.

gezos  Die  ausgeloosten,  beziehungsweise  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche
innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  worden,
sowie  die  innerhalb  der  nächsten  vier  Jahre  nach  Ablauf  des  Kalenderjahres,  in
welchem  sie  fällig  geworden  sind,  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten
der  Stadtgemeinde  Eisleben.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vor  ihrer  Einlösung  vernichteten  Obli—
gationen  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  Bezug  habenden  Vorschriften  der

erordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebots  und  der  Amortisation
verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere  II.  1—13.  mit  nachstehenden  näheren
Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  F.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  dem  Maistrate
  in  Eisleben  gemacht  werden.  Diesem  stehen  alle  diejenigen
eschäfte  und  Befugnhee  zu)  welche  nach  der  angeführten  Verordnung

dem  Schatzministerium  jukommen;  gegen  die  Verfügung  des  Magistrats
findet  Rekurs  an  die  Königliche  Regierung  zu  Merseburg  statt

b)  das  im  F.  5.  jener  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  hiesigen
Königlichen  Kreisgerichte;

e)  die  in  den  §§.  6.  9.  und  12.  jener  Verordnung  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sollen  durch  diejenigen  Blätter  geschehen,  durch  welche  die
ausgeloosten  Obligationen  veröffentlicht  werden;

4))  an  die  Stelle  der  im  §.  7.  jener  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
  sollen  vier,  und  an  die  Stelle  des  im  F.  8.  erwähnten  achten  Zahlungstermins
  soll  der  fünfte  treten.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden)  doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  dem  Magistrate  anmeldet  und  den  stattgehabten  Bei  der

ins-