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Regulatid
über
die landschaftliche Beleihung der zur Westpreußischen Landschaft
gehdrigen Güter auf das sechste Jehntheil des Taxwerthes.
Den Mitgliedern des Verbandes der Westpreußischen Landschaft wird über den
ihnen nach IS#. 24. bis 26. Thl. I. des Redvidirten Landschafts-Reglements bis
zur Hälfte des Ta xwerthes zustehenden Kredit ein fernerer Kredit aufH das sechste
Zehntheil, also bis zu / des landschaftlichen Taxwerthes ihrer Güter, unter nach-
stehenden Bedingungen /röffnet:
. 1.
Wer von diesem Kredit Gebrauch machen will, hat sein Darlehnsgesuch
bei der betreffenden Provinzial-Landschaftsdirektion smasah sechs Monaten nach
dem T age, an welchem nach F. 156. II. Landschafts-Reglements die Taxe als
Huseehen zu betrachten ist, anzubringen. Bei späteren Anträgen treten die Be-
mmungen des F. 158. a. a. O. ein.
Den e nelien steht ausnahmsweise die Befugniß zu aus e
Fblichen Gründen die nachgesuchte Beleihung zu verweigern Peeraß 8. 2
andschafts- **)7 ), wogegen dem Betheiligten der Rekurs an die bersbiinhio.
und demnächst an den Engeren Ausschuß, dessen sämmtliche Mitglieder, aus-
Fchtrösch des Generallandschafte. Syndikus, hierbei ein Stimmrecht haben,
offen t
K. 2.
Die Wo werden in Pfandbriefen einer neuen Kategorie, nämlich in
„Westpreußischen Pfandbriefen zweiter Serie“, gewährt, welche zum Nominal-
werth gerechnet werden und dem Inhaber fün. Frozon Zinsen tragen.
K. 3.
Der Darlehnsnehmer muß die Verbindlichkeit übernehmen:
a) für das Darlehn eine Jahreszahlung von fünf Prozent Zinsen, von
inem Prozent zur Amortisation und von einem halben Prozent in den
ersten zehn Jahren zur Ansammlung eine Sichecheitsfon 6 zu leisten;
Jahrgang 1868. (Tr. 7099.) b) von