Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Regulatid 
über 
die landschaftliche Beleihung der zur Westpreußischen Landschaft 
gehdrigen Güter auf das sechste Jehntheil des Taxwerthes. 
Den Mitgliedern des Verbandes der Westpreußischen Landschaft wird über den 
ihnen nach IS#. 24. bis 26. Thl. I. des Redvidirten Landschafts-Reglements bis 
zur Hälfte des Ta xwerthes zustehenden Kredit ein fernerer Kredit aufH das sechste 
Zehntheil, also bis zu / des landschaftlichen Taxwerthes ihrer Güter, unter nach- 
stehenden Bedingungen /röffnet: 
. 1. 
Wer von diesem Kredit Gebrauch machen will, hat sein Darlehnsgesuch 
bei der betreffenden Provinzial-Landschaftsdirektion smasah sechs Monaten nach 
dem T age, an welchem nach F. 156. II. Landschafts-Reglements die Taxe als 
Huseehen zu betrachten ist, anzubringen. Bei späteren Anträgen treten die Be- 
mmungen des F. 158. a. a. O. ein. 
Den e nelien steht ausnahmsweise die Befugniß zu aus e 
Fblichen Gründen die nachgesuchte Beleihung zu verweigern Peeraß 8. 2 
andschafts- **)7 ), wogegen dem Betheiligten der Rekurs an die bersbiinhio. 
und demnächst an den Engeren Ausschuß, dessen sämmtliche Mitglieder, aus- 
Fchtrösch des Generallandschafte. Syndikus, hierbei ein Stimmrecht haben, 
offen t 
K. 2. 
Die Wo werden in Pfandbriefen einer neuen Kategorie, nämlich in 
„Westpreußischen Pfandbriefen zweiter Serie“, gewährt, welche zum Nominal- 
werth gerechnet werden und dem Inhaber fün. Frozon Zinsen tragen. 
K. 3. 
Der Darlehnsnehmer muß die Verbindlichkeit übernehmen: 
a) für das Darlehn eine Jahreszahlung von fünf Prozent Zinsen, von 
inem Prozent zur Amortisation und von einem halben Prozent in den 
ersten zehn Jahren zur Ansammlung eine Sichecheitsfon 6 zu leisten; 
Jahrgang 1868. (Tr. 7099.) b) von
	        
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