Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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K.  2.

Das  Meliorationsgebiet  besteht  für  jetzt  und  vorbehaltlich  näherer  Festsetzung
  aus  einer  Fläche  von  1793  Morgen  81  Quadratruthen,  welche  auf  der
von  dem  Baumeister  H.  Goldspohn  im  Jahre  1866.  verfertigten  Generalkarte
von  den  bei  der  Briesenhorster  Melioration  betheiligten  Grundstücken  verzeichnet
ist.  Es  gehören  davon

a)  zur  Feldmark  Briesenhortt  1704  Morgen  34  Quadratruthen,

b)  zur  Feldmark  Lindwerdern  68  171  "

Tc)  uum  Areal  des  Rittergutes  Dölzig-Hammimier
  .....  20  56  "

=  1793  Morgen  81  Quadratruthen.

 

K.  3.

Dem  Verbande  licht  ob,  den  von  dem  Baumeister  Goldspohn  entworfenen
Meliorationsplan  vom  18.  Februar  1864.  so,  wie  derselbe  bei  der  Superrevision
festgestellt  werden  wird,  zur  Ausführung  zu  bringen,  auch  den  Huopt  Abwässerunge.
fraben  mit  den  durch  seine  Anlage  erforderlich  werdenden  Brücken  und  Durchässen
  demnächst  zu  unterhalten.

Die  bestehenden  Verpflichtungen  zur  Unterhaltung  der  bereits  vorhandenen
Brücken  und  Durchlässe  werden  hierdurch  nicht  geändert.

Auch  ändert  ein  bloßer  Umbau,  eine  Erweiterung  oder  Verlegung  der
Brücken  und  Durchlässe  nichts  in  diesen  Verpflichtungen,  vorbehaltlich  der  Entschädigung
  für  die  etwaige  Vergrößerung  der  Unterhaltungslast.

Erhebliche  Veränderungen  des  Regulirungsplanes,  welche  im  Laufe  der
Ausführung  nothwendig  erscheinen,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.

S.  4.

Das  in  dem  im  F.  3.  erwähnten  Hauptgraben  fließende  Wasser  darf  ohne
Genehmigung  des  Vorstandes  von  einzelnen  Genossen  des  Verbandes  nicht  ab.
geleitet  oder  aufgestaut  werden.

Dagegen  hat  jeder  Genosse  das  Recht,  die  Aufnahme  des  Wassers,  dessen
er  sich  zur  besonderen  Entwässerung  seiner  Grundstücke  entledigen  will,  in  diesen
Hauptgraben  zu  verlangen.  Die  Zuleitung  in  denselben  dar  aber  nur  an  den
vom  Vorstande  vorzuschreibenden  Punkten  geschehen.

Diejenigen  Seiten-Entwässerungsanlagen,  welche  nur  durch  Zusammenwirken
  mehrerer  Grundbesitzer  ausführbar  sind,  hat  der  Vorstand  zu  vermitteln
und  nöthigenfalls  auf  Kosten  der  speziell  dabei  Betheiligten  durchzuführen,  nachdem
  der  Plan  dazu  von  dem  Mimnister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  nach  Anhörung  der  Betheiligten  festgestellt  worden  ist.  Die  Kosten  solcher
neuen  Anlagen,  sowie  die  Unterhaltung  derselben  werden  nach  Maaßgabe  des
Vortheils  von  diesen  Betheiligten  getragen,  und  hat  der  Vorstand  dergleichen
Nebenanlagen  mit  zu  beaufsichtigen.

(Nr.  7114.)  Ue-