Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Ueber  die  vom  Verbande  oder  von  mehreren  Grundbesitzern  Hmeinschaft
lich  fortdauernd  zu  unterhaltenden  Anlagen  ist  ein  Lagerbuch  vom  Vorstande  zu

führen.
G.  5.

Die  Arbeiten  des  Verbandes  werden  unter  Leitung  des  Vorstandes  aus
der  Verbandskasse  ausgeführt.  Die  Beiträge  zur  Ausführung  der  Verbandszwecke
  werden  nach  Verhältniß  der  Vortbeile,  die  aus  der  Entwäßerm  erwachsen,
nach  drei  Abstufungen,  und  zwar  von

Klasse  I.

4  Theile,
—  2
III.

—  1  Theil
geleistet.

Behufs  Feststellung  des  Beitragsverhältnisses  der  betheiligten  Grundstücke
soll  ein  vom  Vorstande  zu  führendes  Beitragskataster  aufgestellt  werden.

Die  Ausarbeitung  desselben  unter  Zugrundelegung  des  bereits  aufgestellten
Anlagekatasters  vom  8.  Mai  1866.  liegt  dem  Regierungskommissarius  unter  Zuziehung
  zweier  unbetheiligten,  von  der  Regierung  zu  ernennenden  Landwirthe  ob.

Der  Entwurf  des  Katasters  ist  extraktweise  dem  Besitzer  des  Rittergutes
Dolzig-Hammer  mitzutheilen  und  ebenfalls  extraktweise  in  den  Gemeinden  Briesenhorst
  und  Lindwerder  öffentlich  auszulegen.

Zugleich  hat  die  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  eine  vierwöchentliche
Frist  zu  bestimnen  und  durch  das  Amtsblatt  *é“  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen,
  innerhalb  welcher  das  Kataster  bei  den  Gemeindevorständen  eingesehen  und
Beschwerde  gegen  dasselbe  bei  dem  Regierungskommissarius  erhoben  werden  kann.

Der  Vorstand  hat  die  erhobene  Beschwrrde  unter  Zuziehung  des  Beschwerdeführers
  zu  untersuchen  und  zu  entscheiden.

ird  gegen  diese  Entscheidung  binnen  vierzehn  Tagen  präklusivischer  Frist
Rekurs  eingelegt,  so  entscheidet  endgültig  die  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.,
welche  nach  Befinden  eine  neue  Lokaluntersuchung  anordnen  kann.

Das  festgestellte  Kataster  wird  von  der  chierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.
ausgefertigt  und  dem  Vorstande  des  Verbandes  übergeben.

Auch  schon  vor  Feststellung  des  Katasters  kann  die  Einziehung  von  Beiträgen
  mit  Genehmigung  der  genannten  Regierung  nach  der  Fläche  der  betheiligten
  Grundstücke  oder  nach  dem  Katasterentwurf,  vorbehaltlich  der  späteren  Ausgleichung,
  stattfinden.  6

Eine  Berichtigung  des  Katasters  tritt  ein  im  Falle  der  Parzellirung  und
Besitzveränderung.

Wenn  fünf  Jahre  nach  der  ersten  Aufstellung  des  Katasters  verflossen  sind,
kann  auf  Antrag  des  Vorstandes  eine  allgemeine  Revision  des  Katasters  von  der
Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  angeordnet  werden.

S.  7.

Die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Beiträge  für  die  Anlage  und  Unter-