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Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver-
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über Gemeinde-
wahlen analogisch anzuwenden.
K. 13.
Der Vorstand versammelt sich alle Jahre regelmäßig zur Frühjahrs- und
Herbst. Grabenschau im Mai und Oktober, um die Jahresrechnungen abzuneh-
men, den Etat festzustellen und die sonst nöthigen Beschlüsse 4 fassen.
Der Vorsitzende ist befugt, außerordentliche Versammlungen zu berufen,
wenn es ihm nothwendig erscheint.
Die usammenberufung erfolgt unter Angabe des Gegenstandes der Ver-
ne. Mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens sieben
eie Tage vorher erfolgen.
Wer am Erscheinen verhindert ist, hat die Vorladung seinem Stellver-
treter mitzutheilen.
Der Vorsitzende, welcher bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme
hat, beruft die Versammlungen, leitet die Verhandlungen und handhabt die
Ordnung in den Situungen.
S. 14.
Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten des Verbandes nach Stim-
menmehrheit zu beschließen, soweit nicht der F. 15. gewisse Angelegenheiten dem
Vorsitzenden allein überweist.
Die Beschlüsse des Vorstandes verpflichten den Verband. Der Vorstand
ist nur beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Mitglieder oder Stellvertreter außer
dem Vorsitzenden anwesend sind. Eine Ausnahme biervon findet statt, wenn
der Vorstand, zum dritten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand
berufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen ist. Bei der dritten
Zusammenberufung muß tuf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
Die Beschluͤsse und die Stimmen der in den Versammlungen anwesend
gewesenen Mitglieder werden in ein besonderes Buch eingetragen, auch von dem
Vorsitzenden und wenigstens Einem Mitgliede der Versammluͤng volhhogen.
Die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes erfolgt durch den Vor-
sitzenden. Der Vorstand ist aber berechtigt, von der Ausführung der Beschlüsse
sich Ueberzeugung zu verschaffen, Beschlüsse des Vorstandes, welche der Vor-
sitzende für gesetzwidrig oder dem Gemeindewohl nachtheilig erachtet, hat derselbe
zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen.
.. 15.
Der Vorsitzende führt die Gesammtverwaltung, vertritt den Verband
nach Außen und handhabt die örtliche Polizei zum Schutz der Anlagen. Ins-
besondere hat derselbe:
1) für die erste Ausführung der Anlagen, unter Assistenz des vom Staate
zu remunerirenden Regierungskommissarius, sowie für die spätere Unter-
haltung der Anlagen Sorge zu tragen;
Jahrgang 1868. (Nr. 7114.) 7 2) die