Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7116.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis.Obligationen 
des Pr. Eylauer Kreises im Betrage von 100,000 Thalern III. Emission. 
Vom 15. Mai 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
Nachdem von den Kreisständen des Pr. Eylauer Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 15. Januar 1868. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom 
Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel nach Aufnahme 
der Anleihen von 80,000 Thalern und 25,000 Thalern (Gesetz Samml. von 1865. 
S. 187., Gesetz Samml. von 1867. S. 301.) im Wege einer ferneren Anleihe zu 
beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem 
Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der 
Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
100,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit 
des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen. 
zum Betrage von 100,000 Thalern, in Buchstaben Einhundert Tausend Thalern, 
welche in folgenden Apoints: 
80,000 Thaler à 500 Thaler, 
20,000 à 100 
= 100,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
ünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
en Folgeordnung jährlich vom Jahre 1874. ab mit wenigstens jährlich Einem 
Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldver- 
schreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherr- 
liche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber 
dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung 
des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. Mai 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
(Nr. 7116.) Pro-
	        
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