Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNNr. 41.—
(Nr. 7117.) Gesetz, betreffend die Uebernahme einer Zinsgarantie für das Anlage-Kapital
einer Eisenbahn von Gera über Saalfeld nach Eichicht nach Verhältniß
des Preußischen Längenantheils an der Bahn. Vom 23. März 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
i mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
. 1.
Der Thüringischen Eisenbahngesellschaft wird Behufs Uebernahme des
Baues und Betriebes einer Eisenbahn von Gera über Saalfeld nach Eichicht,
als Fortsetzung der Jweigbahn von Weißenfels nach Gera, die Garantie des
Staates fur einen jährlichen Reinertrag von 34 Prozent des in diesem Unter-
nehmen anzulegenden Kapitals bis auf Höhe von 6 Millionen Thaler für den
auf das Preußsche Gebiet entfallenden und nach Verhältniß der Länge zu be-
mesenden Antheil nach näherer Maaßgabe des beigedruckten, unterm 4. Dezember
1867. mit der Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen
Vertrages hiermit bewilligt. ½
Unser Finanzminister und Unser Minister für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. März 1868.
(I. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzerplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Jahrgang 1868. (Nr. 7117.) 77 Ver-
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juni 1868.