Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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die Gesellschaft verpflichtet, sowohl den Bestimmungen des Preußischen Reglements 
vom 1. Mai 1861., betreffend die Organisation des Transports größerer Truppen- 
massen auf den Eisenbahnen, nebst der Instruktion von gleichem Datum für den 
Transport der Truppen und des Armeematerials auf den Eisenbahnen, als auch 
den Abänderungen und Ergänzungen dieser Reglements und Instruktion sich zu 
unterwerfen. 
Gendarmen sind rücksichtlich der Beförderung durch die Bahn den Militair- 
personen gleich zu achten. 
KG. 15. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des durch die Konzessions-Urkunden 
vom 20. August resp. 10. und 13. September 1844. bestätigten Statutes der 
Thüringischen Eisenbahngesellschaft und der landesherrlich genehmigten Nachträge 
desselben auf das Unternehmen des Baues und Betriebes der Gera Eichichter 
Bahn Anwendung. Auch sind, soweit nicht durch diesen Vertrag und durch einen 
landesherrlich genehmigten Statutennachtrag ein Anderes festgestellt wird, die 
Bestimmungen der Gesellschaftsstatuten für die Verwaltung des neuen Unter- 
nehmens maaßgebend. Insbesondere werden auch die Bau- und Betriebsrechnungen 
von dem Verwaltungsrathe der Thüringischen Eisenbahngesellschaft geprüft und 
dechargirt, mit der Maaßgabe jedoch, daß dieselben der Revision durch einen von 
der Königlich Preußischen Staatsregierung speziell zu diesem Geschäfte zu er- 
nennenden, zur Wahrnehmung der Interessen sämmmtlichr. betheiligter Regierungen 
verpflichteten Kommissar unterliegen. 
C. 16. 
Im Fibease der, sowohl in Bezug auf den Betrieb als auch für die 
Verkehrsverhältnisse der betheiligten Staatsgebiete zweckdienlich erscheinenden Ein- 
heitlichkeit des Unternehmens Gera.Eichich mit einer Eisenbahn von Gera nach 
Hof, wird der Thüringischen Eisenbahngesellschaft die Anwartschaft auf die Kon- 
zessionirung einer Bahn von Triptis, einer Station der Gera-Eichichter Eisenbahn, 
über Schleiz nach o innerhalb der Gebietstheile von Reuß, Weimar und Preußen 
ertheilt. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die bezeichnete Bahnstrecke zur Aus- 
führung zu bringen, sobald zwischen den bei der Linie Gera-Eichicht betheiligten 
Staatsregierungen und der Königlich Bayerischen Regierung ein entsprechender 
Staatsvertrag zum Abschluß gekommen und dem um die Strecke Triptis-Hof 
erweiterten Unternehmen in gleichem Maaße, wie der Linie Gera-Eichicht durch 
den gegenwärtigen Vertrag r B. 9. 10. und 11.), eine finanzielle Unterstützung 
iageshem sein wird. Die Thüringische Eisenbahngesellschaft hat in diesem Falle, 
gleich den Staaten, ihre Unterstützung der Linie Gera-Eichicht durch Uebernahme 
eines Theiles der Zinsgarantie (§. 9 auf das erweiterte Unternehmen, das in 
allen Beziehungen, insbesondere was die Verwaltung und die Berechnung resp. 
Vertheilung des Reinertrages anlangt, als ein einheitliches behandelt werden soll, 
auszudehnen. 
Die vorerwähnte Berechtigung und Verpflichtung, der Gesellschaft erlischt 
am 1. Mai 1869., wenn nicht bis dahin von der Fürstlich Reußischen egierung 
(ir. 7117.) ei
	        
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