Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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bei den übrigen betheiligten Re ierunheen der Abschluß des Staatsvertrages unter 
fester Zusicherung der essorderlichen ubvention beantragt ist, resp. am 1. Mai 
1870., falls nicht bis zu diesem Zeitpunkte der Thüringischen Eisenbahngesellschaft 
durch die Preußische Staatsregierung bekannt gemacht ist, daß der Staatsvertrag 
wegen der Linie Triptis-Hof abgeschlossen ist und die Zustimmung der betreffen- 
den Landesvertretungen erlangt hat. 
KC. 17. 
Abgesehen von der vorerörterten Erweiterung (§. 16.) verpflichtet sich die 
Thüringische Eisenbahngesellschaft, auch sonstige Bahnanschlüsse an die Bahn Gera- 
Eichicht zuzulassen, beziehungsweise che eine Kreuzung der Bahn mittelst Ueber- 
brückung oder Unterführung keinen Widerspruch zu erheben. 
Also geschehen) doppelt ausgefertigt und unterschrieben. 
Erfurt, den 4. Dezember 1867. 
Die Direktion der Thüringischen 
Eisenbahngesellschaft. 
(L. S.) Weißhaupt. (L. S.) Eggert. 
(L. S.) Heise. Kräger. 
(L. S.) Schambach. Schmeitzer. 
(L. S.) Dr. Reinhard. 
N Seine Majestät der König von Preußen, Seine Königliche Hoheit 
der Großherzog von Sachsen-Weimar, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen- 
Meiningen, Seine Durchlaucht der regierende Fürst zu Schwarzburg= Rudolstadt 
und Seine Durchlaucht der reierende Hünst Reuß jüngerer Linie beschlossen haben, 
eine Eisenbahn von Gera über Weida, Triptis, Neustadt a. d. O., Pösneck, Saal- 
feld bis zum Fuße des Thürinzer Waldes bei Eichicht mit Inaussichtnahme spä- 
terer Fortsetzung nach den zu den Mainlinien führenden Eisenbahnen ins Leben 
zu uusch- sind zum Zwecke der Vereinigung über ein derartiges Unternehmen und 
über die Feststellung der darauf sich beziehenden Verhältnisse zu Bevollmächtigten 
ernannt worden: 
von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen: 
Allerhöchstihr Geheimer Ober-Baurath Julius Alegander 
Theodor Weishaupt, All 
er-
	        
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