Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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henden Hoheits= und Aufsichtsrechte werden die Hohen Kontrahenten beständige 
Kommissare bestellen, welche diejenigen Beziehungen Ihrer Regierungen zu der 
Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten haben, die nicht zum direkten 
gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der kompetenten Behörden geeignet sind. 
Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche 
hiernach von diesen Kommissarien ressortiren, an dieselben zu wenden. Bei Fra- 
gen, in welchen eine Betheiligung sämmtlicher kontrahirender Regierungen vor- 
liegt, oder deren Zustimmung erforderlich ist, steht die formelle geschäftliche Lei- 
tung zunächst dem Königlich Preußischen Kommissar zu. 
Ar"tikel 5. 
Die Tarife und Fahrpläne unterliegen der Genehmigung der betheiligten 
Regierungen. 
Im Falle die zu diesem Zwecke unter den erwähnten Kommissaren einzu- 
leitenden Verhandlungen zu einem Einverständnisse nicht führen, genügt zur Ent- 
scheidung der streitigen Fragen Stimmenmehrheit. 
Im Allgemeinen sind die Regierungen jedoch darüber einverstanden, daß 
weder für den inneren, noch für den durchgehenden Verkehr die Anwendung 
niedrigerer Einheitesätze der Traneportpreise zu fordern ist, als jeweilig auf der 
Tbüringischen Eisenbahn zur Erhebung kommen,) wobei außerdem im Güter- 
verkehr dem aus den stärkeren Steigungen der Bahn entstehenden erschwerten 
Betriebe billige Rechnung getragen werden soll, sowie daß, so lange durch den 
Reinertrag das Anlagekapital nicht mindestens mit vier und ein halb Prozent 
verzinst wird, die Ablassung von mehr als drei Zügen mit Personenbeförderung 
in jeder Richtung auf der Strecke Gera bis Saalfeld und von mehr als zwei 
solchen Zügen in jeder Richtung auf der Strecke Saalfeld Eichicht nicht aufzu- 
erlegen ist. Lwei Züge in jeder Richtung sollen überdies, soweit angängig, zur 
Mitnahme von Gütern benutzt werden dürfen, während für den alsdann noch 
verbleibenden Theil der Güterbeförderung besondere Züge einzulegen sind. 
Artikel 6. 
Die Hohen Regierungen wollen die gegenseitigen Unterthanen sowoahl hin- 
sichtlich der Beförderungspreise, als der Zeit der Abfertigung nicht ungünstiger 
behandeln lassen, als die eigenen Unterthanen, namentlich auch den aus dem 
einen Gebiete in das andere übergehenden Transporten weder in Beziehung auf 
die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise eine minder günstige 
Behandlung angedeihen lassen, als den aus den anderen Gebieten abgehenden, 
oder darin verbleibenden Transporten. 
Artikel 7. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in dem Gebiete der kon- 
trahirenden Regierungen kompetenten Behörden in Gemäßheit der von den Hohen 
Regierungen zu vereinbarenden und für jedes Staatsgebiet besonders zu publi- 
zirenden Bahn-Polizeireglements gehandhabt werden. 
(Nr. 7117.) 187 Art.
	        
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