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stücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- und Unterhaltungs-
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften,
in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem Kreise Samter resp. der
Provinz Posen gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung
der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
des für die Staats- Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld -Tarifs, einschließ-
lich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Besreiumarn, sowie der
sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen
auf den Staats. Chausseen von Ihnen angewandt werden, bierdurch verleihen.
Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen
zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 30. Mai 1868.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 7126.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Samterschen Kreises im Betrage von 200,000 Thalern. Vom
30. Mai 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Samterschen Kreises auf dem Kreistage
vom 16. Mai 1867. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise
unternommenen Chausseebauten und Warthebrückenbauten erforderlichen Geldmittel
theilweise im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der
8edachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Qins-
pons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem an-
genommenen Betrage von 200,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen
weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden
hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung
von Obligationen zum Betrage von 200,000 Thalern, in Buchstaben: Zweihundert
Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
50,000 Thaler à 1000 Rthlr. = 50 Stück,
100,000 à 500 200
35,000 à 100 — 350
15,000 à 50 3200
= 200,000 Thaler,
nach